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Auf dem Erdgipfel von Rio 1992 haben sich die Staaten der Welt darauf verständigt, einen gefährlichen Klimawandel zu vermeiden. Das Pariser Abkommen nennt nun eine Grenze für den Temperaturanstieg, die nicht dauerhaft überschritten werden soll: Der Anstieg seit Beginn der Industrialisierung soll deutlich unter zwei Grad, besser noch unter 1,5 Grad bleiben (Absatz 2.1a).

Um diese Marke einzuhalten, sollen die Emissionen aller Treibhausgase in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts netto null betragen (Absatz 4.1). Die Staaten dürfen ihren Beitrag zwar selbst festlegen (Artikel 3), doch sie müssen ihre Ziele regelmäßig anheben (Absätze 4.2 bis 4.3) und regelmäßig über stärkere Maßnahmen beraten (Artikel 14). Sie verpflichten sich auch, alle Investitionen auf ihre Nachhaltigkeit zu überprüfen (Absatz 2.1c).

Darüber hinaus sollen sich alle Staaten auf den bevorstehenden Temperaturanstieg einstellen (Absatz 2.1b). Die Industriestaaten sagen den Entwicklungsländern dabei ideelle, technische und finanzielle Unterstützung zu (Artikel 11).

Absatz –2.1a

Erläuterung

Spätestens seit dem Klimagipfel von Cancún (Mexiko) 2010 ist das Zwei-Grad-Ziel eine feste Marke der Klimapolitik. Ab einem Plus von ungefähr zwei Grad steigen die Risiken unverhältnismäßig, argumentieren Wissenschaftler und Politiker. Einige Gefahren drohen aber schon bei einem niedrigeren Temperaturanstieg: So könnten auch unter zwei Grad die Korallen ausbleichen und flache Inseln überflutet werden. Unter der Führung der Marshall-Inseln setzte sich beim Klimagipfel in Paris eine Koalition von mehr als 100 Staaten dafür ein, das Temperaturziel zumindest optional auf 1,5 Grad zu verschärfen.

Der Vertrag schließt nicht aus, dass die globale Durchschnittstemperatur für einige Jahre über die Zielmarke hinausgeht – das zu verhindern wäre auch unrealistisch, da die Temperatur auf natürliche Weise schwankt. Die Frage, welches Temperaturziel gilt, ist jedoch auf spätere Klimagipfel vertagt worden.

Analyse: Der optimale Temperaturanstieg >

Absatz –2.1b

Erläuterung

Die Deiche erhöhen oder die Bewässerungstechnik verbessern – es gibt viele Möglichkeiten, sich an den zu erwartenden Temperaturanstieg zu wappnen (siehe auch Artikel 7). In den Verhandlungen ist befürchtet worden, dass Anpassungsmaßnahmen den Anreiz zum Klimaschutz senken. Schließlich hängt beides zusammen: Wer mit hohen Temperaturen zurechtkommt, kann sich im Prinzip mehr Treibhausgase leisten. Doch im Pariser Abkommen werden Klimaschutz und Anpassung gleichrangig behandelt: Im Absatz 9.4 wird festgelegt, dass beide Ziele gleichermaßen finanziert werden sollen.

Absatz –2.1c

Erläuterung

Das Abkommen sieht eine neue Ausrichtung der Investitionspolitik vor: Bei allen Investitionen soll berücksichtigt werden, dass sie die Ziele aus diesem Vertragsartikel fördern. Sie sollen dazu beitragen, dass weniger Treibhausgase freiwerden und die Schäden durch den Klimawandel besser abgewehrt werden. Ob das für eine Subventionierung regenerativer Energien spricht oder für eine Stärkung der Klimaforschung, werden die Vertragsstaaten noch klären müssen. Dem Wortlaut nach hat dieser – vage formulierte Absatz – weitreichende Folgen.

Artikel –3

Erläuterung

Den Staaten wird ihr Engagement nicht vorgeschrieben, wie es noch beim Kyoto-Protokoll aus dem Jahr 1997 der Fall war. Das Kyoto-Protokoll war der erste Versuch, die Klimarahmenkonvention in ein konkretes Regelwerk umzusetzen. Nach dem Pariser Abkommen darf jeder Staat für sich festlegen, wie sehr er sich am Klimaschutz – und allen anderen Zielen, die dieser Vertrag im Artikel 2 vorsieht – beteiligen will.

In den Artikeln 4 und 13 wird genauer beschrieben, wie die Vertragsparteien mit diesen „national festgelegten Beiträgen“ zum Klimaschutz umgehen wollen. Hier wird festgehalten, dass die Bemühungen im Laufe der Zeit steigen und dass sie offengelegt werden müssen.

Neu ist, dass diese Regel für alle Staaten gilt und nicht nur für die Industrienationen, wie es beim Kyoto-Protokoll der Fall war. Doch die Entwicklungsländer sollen beim Erfüllen ihrer vertraglichen Pflichten unterstützt werden (siehe vor allem Artikel 9). In der Klimarahmenkonvention hatten die Entwicklungsländer ihre Beiträge zum Klimaschutz davon abhängig gemacht, dass sie von den Industriestaaten finanziell unterstützt werden.

Absatz –4.1

Erläuterung

Hier wird der Entwicklungspfad für die Emissionen festgelegt: Zwischen 2050 und 2100 soll ein „Gleichgewicht“ zwischen Ausstoß und Abbau von Treibhausgasen erreicht werden. Die Fachbegriffe für Ausstoß und Abbau von Treibhausgasen lauten „Quellen“ und „Senken“. Der Begriff des Gleichgewichts ist erst kurz vor Abschluss der Verhandlungen in den Vertragstext aufgenommen worden. Noch kurz zuvor war eine Fülle von konkreten und vagen Formulierungen im Gespräch, wie der Vertragsentwurf vom 9. Dezember 2015 zeigt (die Alternativen werden darin durch eckige Klammern abgegrenzt), darunter der Begriff der Dekarbonisierung.

Während der Ausstoß als „anthropogen“ bezeichnet wird, also als vom Menschen verursacht, gilt das nicht für die Senken. Ob damit ausgeschlossen wird, Treibhausgase aktiv aus der Atmosphäre zu entfernen, ist noch ungeklärt. Die Debatte über solche Eingriffe in das Klimasystem, die als „Climate Engineering“ bezeichnet werden, wird aber voraussichtlich an Fahrt aufnehmen.

Analyse: Die Erde zusätzlich kühlen >

Absätze –4.2 – 4.3

Erläuterung

Jeder Staat – und nicht nur die Industriestaaten wie beim Kyoto-Protokoll aus dem Jahr 1997 – muss prüfen und festlegen, wie stark er seine Emissionen drosseln kann. Die Selbstverpflichtungen sollen das Maximum der nationalen Leistungsfähigkeit darstellen. Das Abkommen macht die Verpflichtung aber nicht verbindlich; es fordert nur, dass sie kommuniziert und in nationales Recht überführt wird.

Schon nach dem Klimagipfel 2009 in Kopenhagen hatten viele Staaten erste Selbstverpflichtungen abgegeben. In einem Beschluss, der beim Klimagipfel in Paris parallel zum Abkommen verabschiedet wurde, verpflichten sich die Staaten bis 2020 die Selbstverpflichtungen zu überarbeiten. Sie dürfen sie aber unverändert neu einreichen, wenn sie schon zuvor den Zeitraum bis 2030 abgedeckt haben. Anschließend müssen sie alle fünf Jahre neu formuliert (Absätze 4.8 – 4.12) und bei dieser Gelegenheit angehoben werden.

Absatz –11.1

Erläuterung

Die schwächeren Staaten sollen dazu befähigt werden, möglichst eigenständig mit den Folgen des Temperaturanstiegs zurechtzukommen und Klimaschutz zu betreiben. Dazu sind vielfältige Maßnahmen nötig, die als Kapazitätsaufbau zusammengefasst werden. In einer begleitenden Entscheidung der Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention wird in Artikel 71 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die bis 2020 die Forschung zu diesem Thema vorantreiben soll. Dazu gehört vor allem, die Bedürfnisse der Staaten genau zu ermitteln.

Absätze –14.1 – 14.3

Erläuterung

Alle fünf Jahre wollten die Vertragsstaaten Zwischenbilanz ziehen. Die Tagung wird „weltweite Bestandsaufnahme“ (Englisch: global stocktake) genannt und soll erstmals 2023 stattfinden. Dort wollen die Vertragsstaaten die nationalen Berichte auswerten (Artikel 13) und über die Verstärkung der Maßnahmen sprechen, die sie in Artikel 3 vereinbart haben. Jeweils drei Jahre zuvor werden die Vertragsstaaten ihre Selbstverpflichtungen zum Klimaschutz aktualisiert haben (Absätze 4.2 – 4.3).

Der Dialog soll zwischen den Interessen der Länder vermitteln und alle Ziele des Pariser Abkommens umfassen – also die Reduktion von Treibhausgasen, die Anpassung an den Temperaturanstieg (Artikel 2) und die Unterstützung der Entwicklungsländer (Artikel 9). Die Entscheidungen sollen stets die Lasten gerecht verteilen und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Insgesamt geht es weniger darum, die Leistungen einzelner Länder zu bewerten, als die Wirksamkeit des Abkommens zu erhöhen.

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