Absatz –2.1a
Erläuterung
Spätestens seit dem von Cancún (Mexiko) 2010 ist das Zwei-Grad-Ziel eine feste Marke der Klimapolitik. Ab einem Plus von ungefähr zwei Grad steigen die Risiken unverhältnismäßig, argumentieren Wissenschaftler und Politiker. Einige Gefahren drohen aber schon bei einem niedrigeren Temperaturanstieg: So könnten auch unter zwei Grad die Korallen ausbleichen und flache Inseln überflutet werden. Unter der Führung der Marshall-Inseln setzte sich beim Klimagipfel in Paris eine Koalition von mehr als 100 Staaten dafür ein, das Temperaturziel zumindest optional auf 1,5 Grad zu verschärfen.
Der Vertrag schließt nicht aus, dass die globale Durchschnittstemperatur für einige Jahre über die Zielmarke hinausgeht – das zu verhindern wäre auch unrealistisch, da die Temperatur auf natürliche Weise schwankt. Die Frage, welches Temperaturziel gilt, ist jedoch auf spätere Klimagipfel vertagt worden.
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Absatz –2.1b
Erläuterung
Die Deiche erhöhen oder die Bewässerungstechnik verbessern – es gibt viele Möglichkeiten, sich an den zu erwartenden Temperaturanstieg zu wappnen (siehe auch Artikel 7). In den Verhandlungen ist befürchtet worden, dass den Anreiz zum senken. Schließlich hängt beides zusammen: Wer mit hohen Temperaturen zurechtkommt, kann sich im Prinzip mehr leisten. Doch im Pariser Abkommen werden Klimaschutz und Anpassung gleichrangig behandelt: Im Absatz 9.4 wird festgelegt, dass beide Ziele gleichermaßen finanziert werden sollen.
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Absatz –2.1c
Erläuterung
Das Abkommen sieht eine neue Ausrichtung der Investitionspolitik vor: Bei allen Investitionen soll berücksichtigt werden, dass sie die Ziele aus diesem Vertragsartikel fördern. Sie sollen dazu beitragen, dass weniger freiwerden und die besser abgewehrt werden. Ob das für eine Subventionierung regenerativer Energien spricht oder für eine Stärkung der Klimaforschung, werden die Vertragsstaaten noch klären müssen. Dem Wortlaut nach hat dieser – vage formulierte Absatz – weitreichende Folgen.
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Artikel –3
Erläuterung
Den Staaten wird ihr Engagement nicht vorgeschrieben, wie es noch beim aus dem Jahr 1997 der Fall war. Das Kyoto-Protokoll war der erste Versuch, die in ein konkretes Regelwerk umzusetzen. Nach dem Pariser Abkommen darf jeder Staat für sich festlegen, wie sehr er sich am – und allen anderen Zielen, die dieser Vertrag im Artikel 2 vorsieht – beteiligen will.
In den Artikeln 4 und 13 wird genauer beschrieben, wie die mit diesen „national festgelegten Beiträgen“ zum Klimaschutz umgehen wollen. Hier wird festgehalten, dass die Bemühungen im Laufe der Zeit steigen und dass sie offengelegt werden müssen.
Neu ist, dass diese Regel für alle Staaten gilt und nicht nur für die Industrienationen, wie es beim Kyoto-Protokoll der Fall war. Doch die Entwicklungsländer sollen beim Erfüllen ihrer vertraglichen Pflichten unterstützt werden (siehe vor allem Artikel 9). In der Klimarahmenkonvention hatten die Entwicklungsländer ihre Beiträge zum Klimaschutz davon abhängig gemacht, dass sie von den Industriestaaten finanziell unterstützt werden.
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Absatz –4.1
Erläuterung
Hier wird der Entwicklungspfad für die festgelegt: Zwischen 2050 und 2100 soll ein „Gleichgewicht“ zwischen Ausstoß und Abbau von erreicht werden. Die Fachbegriffe für Ausstoß und Abbau von Treibhausgasen lauten „Quellen“ und . Der Begriff des Gleichgewichts ist erst kurz vor Abschluss der Verhandlungen in den Vertragstext aufgenommen worden. Noch kurz zuvor war eine Fülle von konkreten und vagen Formulierungen im Gespräch, wie der Vertragsentwurf vom 9. Dezember 2015 zeigt (die Alternativen werden darin durch eckige Klammern abgegrenzt), darunter der Begriff der .
Während der Ausstoß als „anthropogen“ bezeichnet wird, also als vom Menschen verursacht, gilt das nicht für die Senken. Ob damit ausgeschlossen wird, Treibhausgase aktiv aus der Atmosphäre zu entfernen, ist noch ungeklärt. Die Debatte über solche Eingriffe in das Klimasystem, die als bezeichnet werden, wird aber voraussichtlich an Fahrt aufnehmen.
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Absätze –4.2 – 4.3
Erläuterung
Jeder Staat – und nicht nur die Industriestaaten wie beim aus dem Jahr 1997 – muss prüfen und festlegen, wie stark er seine drosseln kann. Die sollen das Maximum der nationalen Leistungsfähigkeit darstellen. Das Abkommen macht die Verpflichtung aber nicht verbindlich; es fordert nur, dass sie kommuniziert und in nationales Recht überführt wird.
Schon nach dem 2009 in Kopenhagen hatten viele Staaten erste Selbstverpflichtungen abgegeben. In einem , der beim Klimagipfel in Paris parallel zum Abkommen verabschiedet wurde, verpflichten sich die Staaten bis 2020 die Selbstverpflichtungen zu überarbeiten. Sie dürfen sie aber unverändert neu einreichen, wenn sie schon zuvor den Zeitraum bis 2030 abgedeckt haben. Anschließend müssen sie alle fünf Jahre neu formuliert (Absätze 4.8 – 4.12) und bei dieser Gelegenheit angehoben werden.
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Absatz –11.1
Erläuterung
Die schwächeren Staaten sollen dazu befähigt werden, möglichst eigenständig mit den Folgen des Temperaturanstiegs und zu betreiben. Dazu sind vielfältige Maßnahmen nötig, die als zusammengefasst werden. In einer begleitenden der Vertragsstaaten der wird in Artikel 71 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die bis 2020 die Forschung zu diesem Thema vorantreiben soll. Dazu gehört vor allem, die Bedürfnisse der Staaten genau zu ermitteln.
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Absätze –14.1 – 14.3
Erläuterung
Alle fünf Jahre wollten die Zwischenbilanz ziehen. Die Tagung wird „weltweite Bestandsaufnahme“ (Englisch: global stocktake) genannt und soll erstmals 2023 stattfinden. Dort wollen die Vertragsstaaten die nationalen Berichte auswerten (Artikel 13) und über die Verstärkung der Maßnahmen sprechen, die sie in Artikel 3 vereinbart haben. Jeweils drei Jahre zuvor werden die Vertragsstaaten ihre aktualisiert haben (Absätze 4.2 – 4.3).
Der Dialog soll zwischen den Interessen der Länder vermitteln und alle Ziele des Pariser Abkommens umfassen – also die , die an den Temperaturanstieg (Artikel 2) und die Unterstützung der Entwicklungsländer (Artikel 9). Die Entscheidungen sollen stets die Lasten gerecht verteilen und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Insgesamt geht es weniger darum, die Leistungen einzelner Länder zu bewerten, als die Wirksamkeit des Abkommens zu erhöhen.
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