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Das Übereinkommen von Paris wird die Klimapolitik der kommenden Jahrzehnte prägen, es wird daher auch als „Weltklimavertrag“ bezeichnet. In diesem Abkommen vereinbaren fast alle Staaten der Welt einen ehrgeizigen Klimaschutz sowie Maßnahmen, um sich gegen den unvermeidbaren Temperaturanstieg zu wappnen.

Formell handelt es sich bei dem Abkommen um einen Beschluss der Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention von 1992. Die Vertragsstaaten treffen sich jedes Jahr zu einem Klimagipfel; auf dem Klimagipfel 2015 verabschiedeten sie das neue Abkommen als Konkretisierung der Klimarahmenkonvention.

In den Artikeln des Pariser Abkommens werden manche Meinungsverschiedenheiten übertüncht und Fragen offen gelassen. Diese Punkte müssen auf den Klimagipfeln der kommenden Jahre ausgehandelt werden. Der Weltklimavertrag ist inzwischen aber von mehr als 160 Staaten ratifiziert worden und damit völkerrechtlich verbindlich.

Verbindlich sind die Ausfertigungen des Vertrags in den sechs offiziellen Sprachen der Vereinten Nationen (hier einzusehen). Die hier verwendete deutsche Übersetzung stammt vom Bundesumweltministerium (hier als PDF).

Artikel Übersicht

Präambel - Die Grundsätze des Abkommens
Artikel 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 2 - Die Ziele des Abkommens
Artikel 3 - Der Grundsatz der Selbstverpflichtung
Artikel 4 - Pläne für den Klimaschutz
Artikel 5 - Schutz der „grünen Lungen“
Artikel 6 - Kooperation zwischen Staaten
Artikel 7 - Anpassung an den Klimawandel
Artikel 8 - Der Umgang mit Klimaschäden
Artikel 9 - Hilfen für Entwicklungsländer
Artikel 10 - Technologie-Transfer
Artikel 11 - Staatliche Fähigkeiten ausbauen
Artikel 12 - Bildung
Artikel 13 - Berichtspflichten der Vertragsparteien
Artikel 14 - Regelmäßige Zwischenbilanz
Artikel 15 - Ein neuer Kontrollausschuss
Artikel 16 - Konferenzen der Vertragsparteien
Artikel 17 - Aufgaben des UN-Klimasekretariats
Artikel 18 - Fortführung der ständigen Arbeitsgruppen
Artikel 19 - Fortführung der übrigen Arbeitsgruppen
Artikel 20 - Unterzeichnung und Ratifizierung
Artikel 21 - Inkrafttreten
Artikel 22 - Änderungen des Abkommens
Artikel 23 - Änderungen der Anhänge
Artikel 24 - Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 25 - Stimmrecht
Artikel 26 - Verwahrung der Urkunden
Artikel 27 - Ausschluss von Vorbehalten
Artikel 28 - Kündigung
Artikel 29 - Schlussbemerkung

Präambel - Die Grundsätze des Abkommens

In der Präambel werden die Grundsätze aufgezählt, zu denen sich die Staatengemeinschaft im Klimaschutz verpflichtet. Einige davon wurden schon im Juni 1992 auf dem Erdgipfel von Rio de Janeiro beschlossen und in der Klimarahmenkonvention festgelegt, auf der das Pariser Abkommen aufbaut: vor allem, dass die Staaten unterschiedliche Verantwortung für den Klimawandel tragen und unterschiedlich stark betroffen sind. Sie werden hier bekräftigt.

Im Unterschied zur Rahmenkonvention sind im Pariser Abkommen die Risiken des Klimawandels deutlicher formuliert: Hunger sowie Krankheiten drohen und die Artenvielfalt leidet. Auch dass die Zivilgesellschaft in die Bemühungen eingebunden werden soll, ist neu. Die Betonung vorbeugender Maßnahmen aus der Rahmenkonvention wird hingegen nicht wiederholt.

Präambel -Sätze 1 – 3

Erläuterung

Auf ihrer 17. Konferenz in Durban (Südafrika) haben die Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention 2011 einen Fahrplan beschlossen, der vier Jahre später zur Verabschiedung des Pariser Abkommens führte. Das Abkommen soll das Ziel der Rahmenkonvention, eine gefährliche Störung des Klimasystems durch den Menschen zu verhindern, nun konkretisieren. Es baut auf dem Grundgedanken von 1992 auf, demzufolge die Staaten zwar gemeinsam handeln, aber nicht alle im gleichen Maß: Einige tragen mehr Verantwortung für den Klimawandel und sind leistungsfähiger als andere.

Analyse: Der lange Weg zum Pariser Abkommen >

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

Satz 1

als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, im Folgenden als „Rahmenübereinkommen“ bezeichnet,

Satz 2

gestützt auf die durch Beschluss 1/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens auf ihrer siebzehnten Tagung eingerichteten Durban-Plattform für verstärktes Handeln,

Satz 3

in Verfolgung des Zieles des Rahmenübereinkommens und geleitet von seinen Grundsätzen einschließlich des Grundsatzes der Gerechtigkeit und der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten,

… sind wie folgt übereingekommen:

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Präambel -Sätze 4 – 10

Erläuterung

Die hier genannten Grundsätze spiegeln den Geist der Klimarahmenkonvention von 1992 wider. Sie formulieren jedoch deutlicher als damals, dass der Klimawandel Hungernöte auslösen und die Umstellung auf eine nachhaltigere Wirtschaftsweise Arbeitsplätze kosten kann, wenn man es falsch angeht. Im Vergleich zur Rahmenkonvention ist neu, dass der Klimaschutz fortschreiten soll: Das Abkommen legt ein Verfahren fest, in dem die Maßnahmen regelmäßig überprüft und Schritt für Schritt angehoben werden (Artikel 3). Der Tonfall ist düsterer („akute Bedrohung“) als noch 1992 in der Rahmenkonvention.

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

Satz 4

in Anerkennung der Notwendigkeit einer wirksamen und fortschreitenden Reaktion auf die akute Bedrohung durch Klimaänderungen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse,

Satz 5

zudem in Anerkennung der speziellen Bedürfnisse und besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem derjenigen, die besonders anfällig für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen sind, wie im Rahmenübereinkommen vorgesehen,

Satz 6

unter voller Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse und der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten Länder hinsichtlich der Finanzierung und der Weitergabe von Technologie,

Satz 7

in Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien nicht nur von den Klimaänderungen, sondern auch von den Auswirkungen der zu ihrer Bewältigung ergriffenen Maßnahmen betroffen sein können,

Satz 8

unter Betonung dessen, dass zwischen dem Vorgehen gegen und der Bewältigung von Klimaänderungen und ihren Auswirkungen sowie dem gerechten Zugang zu nachhaltiger Entwicklung und der Beseitigung der Armut ein innerer Zusammenhang besteht,

Satz 9

in Anerkennung dessen, dass die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Beendigung des Hungers grundsätzlich Vorrang haben und dass die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung gegenüber den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfällig sind,

Satz 10

unter Berücksichtigung der zwingenden Notwendigkeit eines gerechten Strukturwandels für die arbeitende Bevölkerung und der Schaffung menschenwürdiger Arbeit und hochwertiger Arbeitsplätze im Einklang mit den national festgelegten Entwicklungsprioritäten,

… sind wie folgt übereingekommen:

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Präambel -Satz 11

Erläuterung

Zum ersten Mal wird in einem Vertrag der Vereinten Nationen auf die Menschenrechte verwiesen (die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 ist nicht verbindlich). In Entwürfen des Pariser Abkommens wurde die Einhaltung der Menschenrechte sogar im Artikel 2.2 als Ziel des Vertrags vorgesehen (das zeigt der Text vom 9. Dezember 2015, der drei Tage vor der Verabschiedung des Abkommens veröffentlicht wurde). Doch diese Formulierung entfiel kurz vor Abschluss der Verhandlungen, weil einige Staaten befürchteten, dass sich daraus zu starke Ansprüche ableiten ließen. So gelangte der Verweis auf die Menschenrechte in die Präambel. Dennoch wird auch an dieser Stelle zugestanden, dass der Klimawandel fundamental in die Rechte der Menschen eingreifen kann: Durch häufiger werdende Naturkatastrophen können vor allem Leben und Eigentum bedroht sein. Das gilt erst recht für künftige Generationen.

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

Satz 11

in der Erkenntnis, dass die Klimaänderungen die ganze Menschheit mit Sorge erfüllen, sollen die Vertragsparteien beim Vorgehen gegen Klimaänderungen ihre jeweiligen Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte, das Recht auf Gesundheit, die Rechte von indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften, Migranten, Kindern, Menschen mit Behinderungen und besonders schutzbedürftigen Menschen und das Recht auf Entwicklung sowie die Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Rolle der Frau und die Gerechtigkeit zwischen den Generationen achten, fördern und berücksichtigen,

… sind wie folgt übereingekommen:

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Präambel -Sätze 12 – 16

Erläuterung

In diesen Sätzen werden weitere gemeinsame Werte betont: beispielsweise Naturschutz, Bildung, nachhaltige Produktion und die Beteiligung von Unternehmen, Kommunen und der Zivilgesellschaft im Klimaschutz. Dass die Industriestaaten eine Führungsrolle im Klimaschutz übernehmen sollen, wird noch in Artikel 4 ausgeführt werden. Dass für viele Staaten die Frage der Verantwortung für die bisherigen Emissionen eine wichtige Rolle spielt, wird in Satz 13 zumindest erwähnt. Doch eine Haftung für Schäden, die sich aus dem Klimawandel ergeben, ist im Abkommen nicht vorgesehen (siehe Artikel 8).

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

Satz 12

in Anerkennung der Bedeutung der Erhaltung und gegebenenfalls Erweiterung von Senken und Speichern der im Rahmenübereinkommen genannten Treibhausgase,

Satz 13

in Anbetracht dessen, wie wichtig es ist, die Integrität aller Ökosysteme einschließlich der Meere und den Schutz der biologischen Vielfalt, in manchen Kulturen als Mutter Erde gewürdigt, zu gewährleisten, und in Anbetracht der großen Bedeutung, die der Begriff „Klimagerechtigkeit“ für manche im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Klimaänderungen hat,

Satz 14

in Bekräftigung der Bedeutung von Bildung, Ausbildung und öffentlichem Bewusstsein, der Beteiligung der Öffentlichkeit, des öffentlichen Zugangs zu Informationen und der Zusammenarbeit auf allen Ebenen in den von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten,

Satz 15

in Anerkennung dessen, wie wichtig es ist, dass sich alle staatlichen Ebenen und verschiedene Akteure bei der Bewältigung der Klimaänderungen in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien einbringen,

Satz 16

zudem in der Erkenntnis, dass nachhaltige Lebensweisen und nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster, hinsichtlich derer die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, die Führung übernehmen, eine wichtige Rolle bei der Bewältigung der Klimaänderungen spielen –

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Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Wie in Verträgen üblich werden am Anfang die Begriffe definiert. Ein guter Teil ist schon in der Klimarahmenkonvention aus dem Jahr 1992 abgearbeitet worden, auf die sich das Pariser Abkommen stützt. In diesem Artikel wird vor allem geklärt, mit welchen Begriffen man sich auf die Rahmenkonvention bezieht und mit welchen auf das vorliegende Abkommen.

Artikel -1

Erläuterung

In der Klimarahmenkonvention aus dem Jahr 1992 sind zentrale Begriffe definiert worden, die auch für diesen Vertrag gelten: Beispielsweise sind mit „Klimaänderungen“ keine natürlichen Schwankungen gemeint, sondern nur Veränderungen, die auf menschliche Aktivitäten zurückgehen.

Zudem wird ein mögliches Missverständnis aufgeklärt: Wenn von Vertragsparteien die Rede ist, dann sind die Staaten und Staatenbündnisse gemeint, die das Pariser Abkommen ratifiziert haben (zur Ratifizierung siehe Artikel 20). Als „Konferenz der Vertragsstaaten“ werden jedoch die jährlichen Klimagipfel bezeichnet, die seit 1995 auf der Grundlage der Rahmenkonvention einberufen werden.

Die Staaten wollen die Strukturen, die sie in den vergangenen Jahren aufgebaut haben, weiternutzen. Und da praktisch alle Staaten die Rahmenkonvention ratifiziert haben und die meisten von ihnen auch beim Pariser Abkommen dabei sein wollen, liegt es nahe, die formell unterschiedlichen Treffen zusammenzulegen (mehr dazu im Artikel 16).

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Übereinkommens finden die in Artikel 1 des Rahmenübereinkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Darüber hinaus:

  1. bedeutet „Rahmenübereinkommen“ das am 9. Mai 1992 in New York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;
  2. bedeutet „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens;
  3. bedeutet „Vertragspartei“ eine Vertragspartei dieses Übereinkommens.
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Artikel 2 - Die Ziele des Abkommens

In der Klimarahmenkonvention aus dem Jahr 1992 haben sich die Staaten verpflichtet, die Emissionen der Treibhausgase so zu begrenzen, dass ein gefährlicher Temperaturanstieg vermieden wird. Das Pariser Abkommen legt nun fest, ab wann es gefährlich wird: Die Temperaturen sollen auf deutlich unter zwei Grad, besser noch unter 1,5 Grad über dem vorindustriellen Niveau gehalten werden (Absatz 2.1a).

Das ursprüngliche Ziel der Rahmenkonvention wird also konkretisiert – und es kommen zwei gleichrangige Ziele hinzu: die Vorbereitung auf die zu erwartenden Schäden durch den Temperaturanstieg (Absatz 2.1b) und die Umgestaltung der Investitionspolitik (Absatz 2.1c). Im Artikel 4 wird genauer ausgeführt, wie das Temperaturziel eingehalten werden soll.

Absatz -2.1a

Erläuterung

Spätestens seit dem Klimagipfel von Cancún (Mexiko) 2010 ist das Zwei-Grad-Ziel eine feste Marke der Klimapolitik. Ab einem Plus von ungefähr zwei Grad steigen die Risiken unverhältnismäßig, argumentieren Wissenschaftler und Politiker. Einige Gefahren drohen aber schon bei einem niedrigeren Temperaturanstieg: So könnten auch unter zwei Grad die Korallen ausbleichen und flache Inseln überflutet werden. Unter der Führung der Marshall-Inseln setzte sich beim Klimagipfel in Paris eine Koalition von mehr als 100 Staaten dafür ein, das Temperaturziel zumindest optional auf 1,5 Grad zu verschärfen.

Der Vertrag schließt nicht aus, dass die globale Durchschnittstemperatur für einige Jahre über die Zielmarke hinausgeht – das zu verhindern wäre auch unrealistisch, da die Temperatur auf natürliche Weise schwankt. Die Frage, welches Temperaturziel gilt, ist jedoch auf spätere Klimagipfel vertagt worden.

Analyse: Der optimale Temperaturanstieg >

Dieses Übereinkommen zielt darauf ab, durch Verbesserung der Durchführung des Rahmenübereinkommens einschließlich seines Zieles die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und den Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu verstärken, indem unter anderem –

Absatz 2.1a

der Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau gehalten wird und Anstrengungen unternommen werden, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, da erkannt wurde, dass dies die Risiken und Auswirkungen der Klimaänderungen erheblich verringern würde; …

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Absatz -2.1b

Erläuterung

Die Deiche erhöhen oder die Bewässerungstechnik verbessern – es gibt viele Möglichkeiten, sich an den zu erwartenden Temperaturanstieg zu wappnen (siehe auch Artikel 7). In den Verhandlungen ist befürchtet worden, dass Anpassungsmaßnahmen den Anreiz zum Klimaschutz senken. Schließlich hängt beides zusammen: Wer mit hohen Temperaturen zurechtkommt, kann sich im Prinzip mehr Treibhausgase leisten. Doch im Pariser Abkommen werden Klimaschutz und Anpassung gleichrangig behandelt: Im Absatz 9.4 wird festgelegt, dass beide Ziele gleichermaßen finanziert werden sollen.

Dieses Übereinkommen zielt darauf ab, durch Verbesserung der Durchführung des Rahmenübereinkommens einschließlich seines Zieles die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und den Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu verstärken, indem unter anderem –

Absatz 2.1b

die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen erhöht und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung so gefördert wird, dass die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird; …

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Absatz -2.1c

Erläuterung

Das Abkommen sieht eine neue Ausrichtung der Investitionspolitik vor: Bei allen Investitionen soll berücksichtigt werden, dass sie die Ziele aus diesem Vertragsartikel fördern. Sie sollen dazu beitragen, dass weniger Treibhausgase freiwerden und die Schäden durch den Klimawandel besser abgewehrt werden. Ob das für eine Subventionierung regenerativer Energien spricht oder für eine Stärkung der Klimaforschung, werden die Vertragsstaaten noch klären müssen. Dem Wortlaut nach hat dieser – vage formulierte Absatz – weitreichende Folgen.

Dieses Übereinkommen zielt darauf ab, durch Verbesserung der Durchführung des Rahmenübereinkommens einschließlich seines Zieles die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und den Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu verstärken, indem unter anderem –

Absatz 2.1c

die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.

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Absatz -2.2

Erläuterung

Der Grundsatz aus der Klimarahmenkonvention, dass die Staaten gemeinsam, aber in unterschiedlichem Maße Verantwortung für den Klimawandel tragen, wird im Pariser Abkommen nicht nur in der Präambel (Sätze 1 – 3) wiederholt, sondern auch in diesem Artikel als Ziel des Vertrags hervorgehoben. Auch wenn der Vertragstext an vielen Stellen Formulierungen enthält, die für alle Staaten gleichermaßen zu gelten scheinen, so muss immer gefragt werden: Welchen Anteil hat ein Staat an den Treibhausgasen, wie sehr ist er vom Temperaturanstieg betroffen und über welche Fähigkeiten verfügt er?

An dieser Stelle stand bis kurz vor Abschluss der Verhandlungen noch ein Verweis auf die Menschenrechte, auf deren Grundlage das Abkommen umgesetzt werden solle (siehe den Vertragsentwurf vom 9. Dezember 2015). Der Verweis steht nun in der Präambel (Satz 11).

Absatz 2.2

Dieses Übereinkommen wird als Ausdruck der Gerechtigkeit und des Grundsatzes der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten durchgeführt.

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Artikel 3 - Der Grundsatz der Selbstverpflichtung

In diesem Artikel werden neue Prinzipien für den gemeinsamen Kampf gegen den Klimawandel eingeführt: Wie viel ein Land tut, um die Ziele dieses Abkommens zu erreichen, bleibt ihm überlassen. Es muss seinen Beitrag aber benennen, und es muss ihn regelmäßig erhöhen. Das gilt auch für die Entwicklungsländer.

Artikel -3

Erläuterung

Den Staaten wird ihr Engagement nicht vorgeschrieben, wie es noch beim Kyoto-Protokoll aus dem Jahr 1997 der Fall war. Das Kyoto-Protokoll war der erste Versuch, die Klimarahmenkonvention in ein konkretes Regelwerk umzusetzen. Nach dem Pariser Abkommen darf jeder Staat für sich festlegen, wie sehr er sich am Klimaschutz – und allen anderen Zielen, die dieser Vertrag im Artikel 2 vorsieht – beteiligen will.

In den Artikeln 4 und 13 wird genauer beschrieben, wie die Vertragsparteien mit diesen „national festgelegten Beiträgen“ zum Klimaschutz umgehen wollen. Hier wird festgehalten, dass die Bemühungen im Laufe der Zeit steigen und dass sie offengelegt werden müssen.

Neu ist, dass diese Regel für alle Staaten gilt und nicht nur für die Industrienationen, wie es beim Kyoto-Protokoll der Fall war. Doch die Entwicklungsländer sollen beim Erfüllen ihrer vertraglichen Pflichten unterstützt werden (siehe vor allem Artikel 9). In der Klimarahmenkonvention hatten die Entwicklungsländer ihre Beiträge zum Klimaschutz davon abhängig gemacht, dass sie von den Industriestaaten finanziell unterstützt werden.

Artikel 3

Zur Verwirklichung des in Artikel 2 genannten Zieles dieses Übereinkommens sind von allen Vertragsparteien als national festgelegte Beiträge zu der weltweiten Reaktion auf Klimaänderungen ehrgeizige Anstrengungen im Sinne der Artikel 4, 7, 9, 10, 11 und 13 zu unternehmen und zu übermitteln. Die Anstrengungen aller Vertragsparteien werden im Laufe der Zeit eine Steigerung darstellen, wobei die Notwendigkeit anerkannt wird, die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei der wirksamen Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen.

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Artikel 4 - Pläne für den Klimaschutz

Um zu sagen, wie das Temperaturziel aus Artikel 2 erreicht werden soll, schreibt der Vertrag einen Trend für den Gesamtausstoß von Treibhausgasen vor: Die globalen Emissionen sollen so stark gedrosselt werden, dass sie in einigen Jahren schon nicht mehr steigen, sondern vielmehr drastisch sinken. Zwischen 2050 und 2100 soll ein Zustand erreicht werden, in dem alle Sektoren (Wirtschaft, Verkehr, Häuser usw.) nahezu dekarbonisiert sind – also keine Emissionen mehr verursachen (Absatz 4.1).

In Entwürfen des Vertrags gab es weitergehende Regelungen, etwa für den Flug- und Schiffsverkehr. Sie sind in der verabschiedeten Fassung nicht mehr enthalten.

Jeder Staat muss seine Klimaschutzziele mindestens alle fünf Jahre an das UN-Klimasekretariat melden (Absätze 4.8 – 4.12) und sie bei dieser Gelegenheit zumindest leicht erhöhen (Absätze 4.2 – 4.3). Ein Absenken ist ausgeschlossen, wie schon in der Präambel (Sätze 4 – 10) und in Artikel 3 angedeutet wurde.

Absatz -4.1

Erläuterung

Hier wird der Entwicklungspfad für die Emissionen festgelegt: Zwischen 2050 und 2100 soll ein „Gleichgewicht“ zwischen Ausstoß und Abbau von Treibhausgasen erreicht werden. Die Fachbegriffe für Ausstoß und Abbau von Treibhausgasen lauten „Quellen“ und „Senken“. Der Begriff des Gleichgewichts ist erst kurz vor Abschluss der Verhandlungen in den Vertragstext aufgenommen worden. Noch kurz zuvor war eine Fülle von konkreten und vagen Formulierungen im Gespräch, wie der Vertragsentwurf vom 9. Dezember 2015 zeigt (die Alternativen werden darin durch eckige Klammern abgegrenzt), darunter der Begriff der Dekarbonisierung.

Während der Ausstoß als „anthropogen“ bezeichnet wird, also als vom Menschen verursacht, gilt das nicht für die Senken. Ob damit ausgeschlossen wird, Treibhausgase aktiv aus der Atmosphäre zu entfernen, ist noch ungeklärt. Die Debatte über solche Eingriffe in das Klimasystem, die als „Climate Engineering“ bezeichnet werden, wird aber voraussichtlich an Fahrt aufnehmen.

Analyse: Die Erde zusätzlich kühlen >

Absatz 4.1

Zum Erreichen des in Artikel 2 genannten langfristigen Temperaturziels sind die Vertragsparteien bestrebt, so bald wie möglich den weltweiten Scheitelpunkt der Emissionen von Treibhausgasen zu erreichen, wobei anerkannt wird, dass der zeitliche Rahmen für das Erreichen des Scheitelpunkts bei den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, größer sein wird, und danach rasche Reduktionen im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen herbeizuführen, um in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken auf der Grundlage der Gerechtigkeit und im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Bemühungen zur Beseitigung der Armut herzustellen.

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Absätze -4.2 – 4.3

Erläuterung

Jeder Staat – und nicht nur die Industriestaaten wie beim Kyoto-Protokoll aus dem Jahr 1997 – muss prüfen und festlegen, wie stark er seine Emissionen drosseln kann. Die Selbstverpflichtungen sollen das Maximum der nationalen Leistungsfähigkeit darstellen. Das Abkommen macht die Verpflichtung aber nicht verbindlich; es fordert nur, dass sie kommuniziert und in nationales Recht überführt wird.

Schon nach dem Klimagipfel 2009 in Kopenhagen hatten viele Staaten erste Selbstverpflichtungen abgegeben. In einem Beschluss, der beim Klimagipfel in Paris parallel zum Abkommen verabschiedet wurde, verpflichten sich die Staaten bis 2020 die Selbstverpflichtungen zu überarbeiten. Sie dürfen sie aber unverändert neu einreichen, wenn sie schon zuvor den Zeitraum bis 2030 abgedeckt haben. Anschließend müssen sie alle fünf Jahre neu formuliert (Absätze 4.8 – 4.12) und bei dieser Gelegenheit angehoben werden.

Absatz 4.2

Jede Vertragspartei erarbeitet, übermittelt und behält aufeinanderfolgende national festgelegte Beiträge bei, die sie zu erreichen beabsichtigt. Die Vertragsparteien ergreifen innerstaatliche Minderungsmaßnahmen, um die Ziele dieser Beiträge zu verwirklichen.

Absatz 4.3

Jeder nachfolgende national festgelegte Beitrag einer Vertragspartei wird eine Steigerung gegenüber ihrem zum fraglichen Zeitpunkt geltenden national festgelegten Beitrag darstellen und ihre größtmögliche Ambition unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und ihrer jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten ausdrücken.

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Absätze -4.4 – 4.6

Erläuterung

Das Pariser Abkommen unterscheidet drei Typen von Staaten: Von den Industriestaaten wird erwartet, dass sie ihren Treibhausgasausstoß deutlich verringern. Entwicklungsländer sollen an solchen Reduktionszielen arbeiten und dürfen dabei auf Unterstützung hoffen. Im Kyoto-Protokoll von 1997 zählten China, Indien, Südafrika und Brasilien nicht zu den Industriestaaten; ihr aktueller Status ist unklar. Inselstaaten und andere Länder in vergleichbar schwieriger Situation sollen prüfen, wie sie ihre wirtschaftliche Entwicklung vorantreiben können, ohne die Emissionen deutlich zu steigern.

Absatz 4.4

Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, sollen weiterhin die Führung übernehmen, indem sie sich zu absoluten gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionszielen verpflichten. Die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sollen ihre Minderungsanstrengungen weiter verstärken; sie werden ermutigt, mit der Zeit angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten auf gesamtwirtschaftliche Emissionsreduktions- oder -begrenzungsziele überzugehen.

Absatz 4.5

Den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, wird Unterstützung bei der Durchführung dieses Artikels in Übereinstimmung mit den Artikeln 9, 10 und 11 gewährt, wobei anerkannt wird, dass eine verstärkte Unterstützung ihnen die Möglichkeit eröffnen wird, sich für ihre Maßnahmen höhere Ambitionen zu setzen.

Absatz 4.6

Die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern können Strategien, Pläne und Maßnahmen für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung erarbeiten und übermitteln, die ihre besonderen Gegebenheiten widerspiegeln.

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Absatz -4.7

Erläuterung

Laut Absatz 2.1b sind die Staaten verpflichtet, sich für den bevorstehenden Temperaturanstieg zu wappnen. Sollte durch diese Anpassungsmaßnahmen der Ausstoß an Treibhausgasen verringert werden, darf dies als eigenständiger Beitrag zum Klimaschutz und zum Erreichen der Ziele verwendet werden, die sich die Staaten selbst auferlegen (Absätze 4.2 – 4.3). Wenn ein Staat beispielsweise seine Großstädte umbaut, damit man es dort an heißen Tagen besser aushalten kann, und dabei den Straßenverkehr reduziert, dann schlägt er zwei Fliegen mit einer Klappe – und das wird vom Pariser Abkommen belohnt.

Absatz 4.7

Der Zusatznutzen für die Minderung, der sich aus den Anpassungsmaßnahmen und/oder Plänen zur wirtschaftlichen Diversifizierung der Vertragsparteien ergibt, kann zu den Minderungsergebnissen aufgrund dieses Artikels beitragen.

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Absätze -4.8 – 4.12

Erläuterung

Die Selbstverpflichtungen im Klimaschutz, die jeder Staat formulieren muss (Absätze 4.2 – 4.3), müssen alle fünf Jahre überprüft werden. Die Ziele müssen dem UN-Klimasekretariat in einer bestimmten Form angegeben werden, damit sie vergleichbar sind: Sie könnten beispielsweise die Emissionen im Jahr 2030 im Vergleich zu denen von 1990 angeben. Die Standards dafür werden noch ausgehandelt und sollen auf dem Klimagipfel 2018 in Warschau verabschiedet werden. Vor dem Pariser Abkommen hatten Fachleute bei einigen dieser „national festgelegten Beiträge“ Mühe, sie zu verstehen und einzuordnen.

Absatz 4.8

Bei der Übermittlung ihrer national festgelegten Beiträge stellen alle Vertragsparteien die erforderlichen Informationen zur Gewährleistung der Eindeutigkeit, Transparenz und Verständlichkeit in Übereinstimmung mit Beschluss 1/CP.21 und allen einschlägigen Beschlüssen der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien zur Verfügung.

Absatz 4.9

Jede Vertragspartei übermittelt alle fünf Jahre einen national festgelegten Beitrag in Übereinstimmung mit Beschluss 1/CP.21 und allen einschlägigen Beschlüssen der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien; sie wird von den Ergebnissen der in Artikel 14 genannten weltweiten Bestandsaufnahme unterrichtet.

Absatz 4.10

Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien prüft auf ihrer ersten Tagung gemeinsame Zeitrahmen für die national festgelegten Beiträge.

Absatz 4.11

Eine Vertragspartei kann ihren bestehenden national festgelegten Beitrag jederzeit in Übereinstimmung mit den Leitlinien, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen werden, anpassen, um ihr Ambitionsniveau anzuheben.

Absatz 4.12

Die von den Vertragsparteien übermittelten national festgelegten Beiträge werden in ein vom Sekretariat geführtes öffentliches Register eingetragen.

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Absätze -4.13 – 4.16

Erläuterung

Jeder Staat ermittelt selbst, ob er seine selbst gesteckten Ziele im Klimaschutz erreicht. Er muss darüber regelmäßig berichten (Absätze 13.7 – 13.10) und die Berichte werden von Sachverständigen geprüft (Absätze 13.11 – 13.12). Jede Maßnahme darf nur einmal gezählt werden: Solche Regeln spielen vor allem eine Rolle, wenn ein Staat einen anderen unterstützt (zu Kooperationen siehe Artikel 6). Die eingesparten Treibhausgase dürfen dann nur einmal in der Bilanz auftauchen. Sollten Staaten – etwa in der Europäischen Union – gemeinsame Klimaschutzziele vereinbaren, schlüsseln die Anteile der einzelnen Länder auf.

Absatz 4.13

Die Vertragsparteien rechnen über ihre national festgelegten Beiträge ab. Bei der Abrechnung über die anthropogenen Emissionen und den Abbau entsprechend ihren national festgelegten Beiträgen fördern die Vertragsparteien die Umweltintegrität, Transparenz, Genauigkeit, Vollständigkeit, Vergleichbarkeit sowie Konsistenz und gewährleisten die Vermeidung von Doppelzählungen im Einklang mit den Leitlinien, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen werden.

Absatz 4.14

Im Zusammenhang mit ihren national festgelegten Beiträgen sollen die Vertragsparteien bei der Anerkennung und Umsetzung von Minderungsmaßnahmen im Hinblick auf die anthropogenen Emissionen und den Abbau, soweit angemessen, die aufgrund des Rahmenübereinkommens bestehenden Methoden und Leitlinien im Lichte des Absatzes 13 berücksichtigen.

Absatz 4.15

Bei der Durchführung dieses Übereinkommens berücksichtigen die Vertragsparteien die Sorgen derjenigen Vertragsparteien, deren Wirtschaft von den Auswirkungen der Gegenmaßnahmen am stärksten betroffen ist, insbesondere der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind.

Absatz 4.16

Die Vertragsparteien einschließlich der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und ihrer Mitgliedstaaten, die eine Vereinbarung getroffen haben, bei der Anwendung des Absatzes 2 gemeinsam zu handeln, notifizieren dem Sekretariat zum Zeitpunkt der Übermittlung ihrer national festgelegten Beiträge die Bedingungen dieser Vereinbarung einschließlich des jeder Vertragspartei innerhalb des betreffenden Zeitraums zugeteilten Emissionsniveaus. Das Sekretariat unterrichtet seinerseits die Vertragsparteien und die Unterzeichner des Rahmenübereinkommens über die Bedingungen der Vereinbarung.

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Absätze -4.17 – 4.18

Absatz 4.17

Jede Partei einer solchen Vereinbarung ist in Übereinstimmung mit den Absätzen 13 und 14 dieses Artikels und mit den Artikeln 13 und 15 für ihr Emissionsniveau, das in der in Absatz 16 dieses Artikels bezeichneten Vereinbarung angegeben ist, verantwortlich.

Absatz 4.18

Wenn gemeinsam handelnde Vertragsparteien im Rahmen und zusammen mit einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration handeln, die selbst Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, ist jeder Mitgliedstaat dieser Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration einzeln sowie zusammen mit der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Übereinstimmung mit den Absätzen 13 und 14 dieses Artikels und mit den Artikeln 13 und 15 für sein Emissionsniveau, das in der nach Absatz 16 dieses Artikels notifizierten Vereinbarung angegeben ist, verantwortlich.

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Absatz -4.19

Absatz 4.19

Eingedenk des Artikels 2 und unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten sollen sich alle Vertragsparteien um die Ausarbeitung und Übermittlung langfristiger Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung bemühen.

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Artikel 5 - Schutz der „grünen Lungen“

Die Wälder und die Meere nehmen große Mengen Kohlendioxid auf und speichern es. Sie werden als „Senken“ bezeichnet und sollen besonders geschützt werden. Entwicklungsländer dürfen finanziell entschädigt werden, wenn sie auf Abholzung des tropischen Regenwalds verzichten.

Absätze -5.1 – 5.2

Erläuterung

Wälder brauchen Kohlendioxid zum Wachsen und speichern eine Menge dieses Treibhausgases. Daher ist schon in der Klimarahmenkonvention von 1992 beschlossen worden, die Wälder besonders zu schützen. Das Verfahren dazu wird REDD+ genannt, hier aber nicht namentlich erwähnt.

Diese Maßnahmen werden fortgeführt. Sie dürfen auch Belohnungen und Entschädigungen von Betrieben, Volksgruppen oder Nationen umfassen. Die Zahlungen sollen jedoch „ergebnisbasiert“ sein – sich also am tatsächlichen Klimaschutzeffekt bemessen und nicht an anderen Kriterien, wie es in der Vergangenheit der Fall war. Darüber hinaus sollen auch sogenannte „non-carbon benefits“ als Anreize dienen, die sich nicht in Geld bemessen lassen und die in der deutschen Fassung als „Nutzen des Waldes“ bezeichnet werden, der über die Kohlenstoffspeicherung hinausgeht: Wälder können zum Beispiel die Lebensqualität der Bewohner erhöhen und die Artenvielfalt bewahren helfen.

Auch Böden und Ozeane können Kohlendioxid aufnehmen, doch die Landwirtschaft und die Meere werden an dieser Stelle nicht ausdrücklich erwähnt.

Absatz 5.1

Die Vertragsparteien sollen Maßnahmen zur Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern von Treibhausgasen, darunter Wälder, nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Rahmenübereinkommens ergreifen.

Absatz 5.2

Die Vertragsparteien werden ermutigt, unter anderem durch ergebnisbasierte Zahlungen Maßnahmen zur Umsetzung und Unterstützung des vorhandenen Rahmens zu ergreifen, der durch die aufgrund des Rahmenübereinkommens bereits vereinbarten diesbezüglichen Leitlinien und Beschlüsse geschaffen wurde, und zwar im Hinblick auf Politikansätze und positive Anreize für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Reduktion der Emissionen aufgrund der Entwaldung und der Verschlechterung des Zustands der Wälder und die Rolle der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und die Erhöhung der in ihnen gespeicherten Kohlenstoffvorräte in den Entwicklungsländern sowie im Hinblick auf alternative Politikansätze wie etwa gemeinsame Minderungs- und Anpassungsansätze für die integrierte und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, wobei erneut bekräftigt wird, wie wichtig gegebenenfalls die Förderung des mit diesen Ansätzen verbundenen Nutzens des Waldes über seine Funktion als Kohlenstoffspeicher hinaus durch bestimmte Anreize ist.

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Artikel 6 - Kooperation zwischen Staaten

Kooperationen im Klimaschutz sind erlaubt und erwünscht. Wenn ein Staat einen anderen unterstützt, darf er einen Teil der verringerten Emissionen seinem eigenen Konto gutschreiben. Verboten ist, den Effekt für den Klimaschutz in den Konten beider Länder zu verrechnen (diese Doppelzählung wird auch in Absätzen 4.13 – 4.16 ausgeschlossen).

Kooperationen waren auch unter dem Kyoto-Protokoll von 1997 möglich, es hatte drei Verfahren dafür vorgesehen: den Handel mit Emissionsberechtigungen, das Joint Implementation-Programm für die Kooperation von westlichen Staaten mit denen des Ostblocks und den Clean Development Mechanism, über den Unternehmen mit sozialverträglichen Klimaschutzprojekten in Entwicklungsländern Geld einnehmen können.

Weil die Erfahrungen damit nicht gut waren, führt das Pariser Abkommen schärfere Bedingungen auf: Es soll insgesamt mehr für den Klimaschutz erreicht werden, als wenn jeder Staat für sich arbeiten würde. Dafür wird ein Markt für Klimaschutzmaßnahmen geschaffen, dessen Regeln aber noch auf den kommenden Klimagipfeln ausgehandelt werden müssen.

Absätze -6.1 – 6.3

Erläuterung

Staaten dürfen einen Teil ihrer angekündigten Treibhausgas-Reduktionen erbringen, indem sie zusammenarbeiten. Das greift die Idee des Clean Development Mechanism (CDM) auf, der es Staaten seit 2001 ermöglicht, durch Finanzierung von Klimaschutzprojekten in anderen Ländern CO2-Gutschriften zu erwerben. Absatz 6.1 fordert nun zusätzlich, dass durch die Zusammenarbeit ein Mehrwert entsteht. Ein Staat soll nicht bloß Klimaschutzprojekte in anderen Staaten finanzieren, weil die CO2-Einsparungen dort günstiger zu erreichen sind als im eigenen Land.

Der CDM wird aber nicht beim Namen genannt. Vielmehr wird recht abstrakt von „kooperativen Ansätzen“ gesprochen, um sich alle Optionen offen zu halten. Denkbar ist zum Beispiel auch ein globales Emissionshandelssystem, obwohl bisher unklar ist, wie sich das mit den nationalen Selbstverpflichtungen (Artikel 3) vertägt: Wenn jedes Land seine Emissionsrechte selbst festlegt, kann kein Marktpreis entstehen.

Die Vertragsstaaten werden zwar Leitlinien für die zwischenstaatlichen Kooperationen aufstellen. Eine zentrale Aufsicht ist jedoch nicht vorgesehen.

Absatz 6.1

Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich manche von ihnen für eine freiwillige Zusammenarbeit bei der Umsetzung ihrer national festgelegten Beiträge entscheiden, um sich für ihre Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen höhere Ambitionen setzen zu können und um die nachhaltige Entwicklung und die Umweltintegrität zu fördern.

Absatz 6.2

Beteiligen sich Vertragsparteien auf freiwilliger Grundlage an kooperativen Ansätzen, die die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse zum Erreichen der national festgelegten Beiträge beinhalten, so fördern sie die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz, auch beim Verwaltungshandeln; sie wenden im Einklang mit den Leitlinien, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen wurden, ein verlässliches Abrechnungsverfahren an, um unter anderem die Vermeidung von Doppelzählungen zu gewährleisten.

Absatz 6.3

Die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse zum Erreichen der national festgelegten Beiträge nach diesem Übereinkommen ist freiwillig und bedarf der Genehmigung durch die teilnehmenden Vertragsparteien.

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Absätze -6.4 – 6.7

Erläuterung

Mit Absatz 6.4 schaffen die Vertragsstaaten ein neues Verfahren, um über Kooperationen den Klimaschutz zu stärken. Im Abkommen erhält es keinen Namen; es wird aber oft als „Mechanismus zur nachhaltigen Entwicklung“ (Sustainable Development Mechanism, kurz: SDM) bezeichnet. Das Verfahren bezieht auch private Akteure wie Unternehmen ein.

Es bleibt vorerst offen, ob sie die bisherigen Verfahren vernetzen oder ein neues System mit neuen Regeln schaffen wollen. Das muss auf den kommenden Klimagipfeln ausgehandelt werden.

Absatz 6.4

Hiermit wird ein Mechanismus zur Minderung der Emissionen von Treibhausgasen und zur Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung unter der Weisungsbefugnis und Leitung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt, der von den Vertragsparteien auf freiwilliger Grundlage genutzt werden kann. Er wird von einem Gremium beaufsichtigt, das von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien bestimmt wird, und ist darauf gerichtet,

  1. die Minderung der Emissionen von Treibhausgasen zu fördern und gleichzeitig die nachhaltige Entwicklung zu unterstützen;
  2. die Beteiligung der durch eine Vertragspartei ermächtigten öffentlichen und privaten Rechtsträger an der Minderung der Emissionen von Treibhausgasen durch bestimmte Anreize zu fördern und zu erleichtern;
  3. zur Absenkung des Emissionsniveaus bei der als Gastland dienenden Vertragspartei beizutragen, die Nutzen aus den Minderungstätigkeiten ziehen wird, aus denen sich Emissionsreduktionen ergeben, die auch von einer anderen Vertragspartei zur Erfüllung ihres national festgelegten Beitrags verwendet werden können;
  4. eine allgemeine Minderung der weltweiten Emissionen zu erreichen.
Absatz 6.5

Die Emissionsreduktionen, die sich aus dem in Absatz 4 genannten Mechanismus ergeben, dürfen nicht zum Nachweis des Erreichens des national festgelegten Beitrags der als Gastland dienenden Vertragspartei verwendet werden, wenn sie von einer anderen Vertragspartei zum Nachweis des Erreichens ihres national festgelegten Beitrags verwendet werden.

Absatz 6.6

Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien stellt sicher, dass ein Teil der Erlöse aus Tätigkeiten im Rahmen des in Absatz 4 genannten Mechanismus dazu verwendet wird, die Verwaltungskosten zu decken sowie die für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfälligen Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen.

Absatz 6.7

Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung Regeln, Modalitäten und Verfahren für den in Absatz 4 genannten Mechanismus.

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Absätze -6.8 – 6.9

Erläuterung

Allein auf den Markt wollen sich die Vertragsstaaten nicht verlassen und kündigen – wenn auch recht vage – zusätzliche Maßnahmen an. Das können zum Beispiel Fonds oder neue Steuermodelle sein.

Absatz 6.8

Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, dass ihnen integrierte, ganzheitliche und ausgewogene nicht marktbasierte Ansätze zur Verfügung stehen, die sie bei der Umsetzung ihrer national festgelegten Beiträge im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und der Beseitigung der Armut in abgestimmter und wirksamer Weise, unter anderem durch Minderung, Anpassung, Finanzierung, Weitergabe von Technologie und Aufbau von Kapazitäten, soweit angemessen, unterstützen. Diese Ansätze sind darauf gerichtet,

  1. die Ambition auf dem Gebiet der Minderung und Anpassung zu fördern;
  2. die Beteiligung des öffentlichen und des privaten Sektors an der Umsetzung der national festgelegten Beiträge zu verbessern;
  3. Gelegenheiten für eine Koordinierung zwischen den Instrumenten und den einschlägigen institutionellen Regelungen zu ermöglichen.
Absatz 6.9

Hiermit wird ein Rahmen für nicht marktbasierte Ansätze für eine nachhaltige Entwicklung festgelegt, um die in Absatz 8 genannten nicht marktbasierten Ansätze zu fördern.

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Artikel 7 - Anpassung an den Klimawandel

Weil laut Artikel 2 ein Temperaturanstieg von annähernd zwei Grad toleriert wird, der bereits mit erheblichen Risiken für Klimaschäden einhergeht, wird hier das Ziel der Anpassung konkretisiert: Alle Staaten – vor allem die besonders betroffenen Entwicklungsländer – müssen gestärkt werden, um mit den zu erwartenden Folgen des Klimawandels umzugehen.

Die Vertragsstaaten sollen dabei zusammenarbeiten; die Vereinten Nationen führen Buch über die Bemühungen. Der Anpassungsbedarf wird insgesamt als „erheblich“ bezeichnet (Absatz 7.4), aber er fällt je nach Weltregion unterschiedlich aus (Absätze 7.1 – 7.3). Weil die Auswirkungen des Klimawandels noch nicht gut verstanden sind, enthält dieser Artikel einige Prüf- und Forschungsaufträge an die Adresse der Vertragsstaaten und der Wissenschaft. Auf den alle fünf Jahre stattfindenden Zwischenbilanzen (Artikel 14) sollen die Anpassungspläne nachgebessert werden.

Absätze -7.1 – 7.3

Erläuterung

In jeder Weltregion, in jedem Land und sogar in verschiedenen Teilen eines Landes können unterschiedliche Anpassungsmaßnahmen sinnvoll sein. In einigen Entwicklungsländern wird es zuerst darum gehen, die unmittelbaren Bedürfnisse zu befriedigen, also beispielsweise nach Naturkatastrophen Nahrung und Unterkunft zu gewährleisten. In anderen Regionen der Welt müssen hingegen für den Menschen wichtige Flüsse und Wälder geschützt werden, damit sie bei steigenden Temperaturen nicht verschwinden. Die Anpassungsmaßnahmen werden Teil einer Umstellung auf nachhaltiges Wirtschaften angesehen.

Absatz 7.1

Hiermit legen die Vertragsparteien das globale Ziel für die Anpassung durch die Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und die Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen fest, um einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten und eine angemessene Reaktion auf dem Gebiet der Anpassung im Zusammenhang mit dem in Artikel 2 genannten Temperaturziel zu gewährleisten.

Absatz 7.2

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Anpassung für alle eine weltweite Herausforderung mit lokalen, subnationalen, nationalen, regionalen und internationalen Dimensionen ist und dass sie als Schlüsselfaktor einen Beitrag zu der langfristigen weltweiten Reaktion auf die Klimaänderungen zum Schutz der Menschen, der Existenzgrundlagen und der Ökosysteme leistet, wobei die vordringlichen und unmittelbaren Bedürfnisse der für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfälligen Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, berücksichtigt werden.

Absatz 7.3

Die Anpassungsbemühungen der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, werden im Einklang mit den Modalitäten anerkannt, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zu beschließen sind.

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Absatz -7.4

Erläuterung

Insgesamt wird der Anpassungsbedarf heute schon als „erheblich“ eingestuft – und er wird weiter steigen. Er wird deshalb in Artikel 2 auch als gleichrangiges Ziel neben dem Klimaschutz aufgeführt. Auf den ersten Blick wird hier ein offensichtlicher Zusammenhang formuliert: Wenn es gelingt, die Emissionen zu senken, verringert sich auch der Anpassungsbedarf, weil die Temperaturen nicht so stark steigen. Doch es steckt mehr in der Aussage, denn es wird angedeutet, dass die Reduktion der Treibhausgase womöglich günstiger ist als die Anpassung an den Klimawandel.

Absatz 7.4

Die Vertragsparteien erkennen an, dass der derzeitige Anpassungsbedarf erheblich ist, dass sich durch ein höheres Minderungsniveau die Notwendigkeit zusätzlicher Anpassungsbemühungen verringern kann und dass ein höherer Anpassungsbedarf höhere Anpassungskosten mit sich bringen kann.

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Absätze -7.5 – 7.8

Erläuterung

Bei den Anpassungsmaßnahmen sollen die Staaten darauf achten, dass die Bevölkerung beteiligt wird und Frauen sowie schutzbedürftige Minderheiten nicht vernachlässigt werden. Grundlage sollen Empfehlungen aus der Wissenschaft sein, aber auch das Wissen indigener Völker kann berücksichtigt werden. Im Bereich der Risiken und Vorsorge wird ein Forschungsdefizit festgestellt, das behoben werden soll. Die UN-Organisationen, die beispielsweise über Erfahrungen in der Entwicklungshilfe verfügen, werden aufgerufen, bei den weltweiten Anpassungsmaßnahmen zu helfen.

Absatz 7.5

Die Vertragsparteien bestätigen, dass mit den Anpassungsmaßnahmen ein von den Ländern ausgehender, geschlechtergerechter, partizipatorischer und vollständig transparenter Ansatz unter Berücksichtigung von besonders schutzbedürftigen Gruppen, Gemeinschaften und Ökosystemen verfolgt werden soll und dass die Anpassungsmaßnahmen auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und gegebenenfalls traditionelles Wissen, das Wissen indigener Völker und lokale Wissenssysteme gegründet und ausgerichtet sein sollen, um zu erreichen, dass die Anpassung, soweit angemessen, in die einschlägigen sozioökonomischen und umweltrelevanten Politiken und Maßnahmen einbezogen wird.

Absatz 7.6

Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig Unterstützung und internationale Zusammenarbeit bei Anpassungsbemühungen sind, und wie wichtig es ist, die Bedürfnisse der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem derjenigen, die besonders anfällig für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen sind, zu berücksichtigen.

Absatz 7.7

Die Vertragsparteien sollen ihre Zusammenarbeit bei der Verstärkung der Anpassungsbemühungen unter Berücksichtigung des Anpassungsrahmens von Cancún intensivieren, auch im Hinblick auf

  1. den Austausch von Informationen, bewährten Verfahren, Erfahrungen und Erkenntnissen, gegebenenfalls auch solcher, die sich auf die Wissenschaft, die Planung, die Politik und die Umsetzung im Zusammenhang mit Anpassungsmaßnahmen beziehen;
  2. die Stärkung der institutionellen Regelungen einschließlich derjenigen aufgrund des Rahmenübereinkommens, die diesem Übereinkommen dienen, um die Zusammenführung der einschlägigen Informationen und Kenntnisse und die Gewährung technischer Unterstützung und Beratung an die Vertragsparteien zu erleichtern;
  3. die Verbesserung der klimawissenschaftlichen Erkenntnisse unter Einbeziehung der Forschung, der systematischen Beobachtung des Klimasystems und der Frühwarnsysteme in einer den Klimadiensten als Grundlage dienenden und die Entscheidungsfindung unterstützenden Weise;
  4. die Unterstützung der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei der Bestimmung wirksamer Anpassungsverfahren, des Anpassungsbedarfs, der Prioritäten, der gewährten und erhaltenen Unterstützung für Anpassungsmaßnahmen und -bemühungen sowie der Probleme und Lücken in einer mit der Förderung bewährter Verfahren im Einklang stehenden Weise;
  5. die Verbesserung der Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit der Anpassungsmaßnahmen.
Absatz 7.8

Die Sonderorganisationen und die anderen Organisationen der Vereinten Nationen werden ermutigt, die Bemühungen der Vertragsparteien zur Durchführung der in Absatz 7 genannten Maßnahmen unter Berücksichtigung des Absatzes 5 zu unterstützen.

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Absätze -7.9 – 7.12

Erläuterung

Die Staaten werden aufgefordert, die nationalen Risiken durch den Klimawandel zu prüfen und Vorsorge zu betreiben. Ihre Prioritäten und Pläne sollen sie regelmäßig an das UN-Klimasekretariat melden – am besten gleichzeitig mit der Meldung der Selbstverpflichtungen zum Klimaschutz (nach den Absätzen 4.2 – 4.3). Die Staaten sollen auch angeben, wo sie Unterstützung benötigen. Die Staaten werden angeregt, die Anpassungspläne zu kontrollieren, doch das Pariser Abkommen schreibt darüber keine Rechenschaft vor.

Absatz 7.9

Jede Vertragspartei befasst sich gegebenenfalls mit Prozessen zur Planung der Anpassung und der Durchführung von Maßnahmen einschließlich der Ausarbeitung oder Verbesserung einschlägiger Pläne, Politiken und/oder Beiträge, wozu Folgendes gehören kann:

  1. die Durchführung von Anpassungsmaßnahmen, -projekten und/oder -bemühungen;
  2. der Prozess der Erstellung und Umsetzung nationaler Anpassungspläne;
  3. die Abschätzung der Auswirkungen der Klimaänderungen und der Anfälligkeit gegenüber den Klimaänderungen, um die national festgelegten Vorrangmaßnahmen unter Berücksichtigung der besonders gefährdeten Menschen, Orte und Ökosysteme festzulegen;
  4. die Überwachung und Bewertung der Anpassungspläne, -politiken, -programme und -maßnahmen und der damit verbundene Erkenntnisgewinn;
  5. die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der sozioökonomischen und ökologischen Systeme, unter anderem durch wirtschaftliche Diversifizierung und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen.
Absatz 7.10

Jede Vertragspartei soll gegebenenfalls regelmäßig eine Anpassungsmitteilung, die ihre Prioritäten, ihren Durchführungs- und Unterstützungsbedarf, ihre Pläne und Maßnahmen enthalten kann, vorlegen und auf den neuesten Stand bringen, wobei für die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, keine zusätzliche Belastung entstehen soll.

Absatz 7.11

Die in Absatz 10 genannte Anpassungsmitteilung wird gegebenenfalls als Bestandteil von oder in Verbindung mit anderen Mitteilungen oder Dokumenten, darunter auch einem nationalen Anpassungsplan, einem national festgelegten Beitrag im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 und/oder einer nationalen Mitteilung, vorgelegt und regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

Absatz 7.12

Die in Absatz 10 genannten Anpassungsmitteilungen werden in ein vom Sekretariat geführtes öffentliches Register eingetragen.

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Absatz -7.13

Absatz 7.13

Den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, wird in Übereinstimmung mit den Artikeln 9, 10 und 11 fortlaufende und verstärkte internationale Unterstützung für die Durchführung der Absätze 7, 9, 10 und 11 gewährt.

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Absatz -7.14

Absatz 7.14

Durch die in Artikel 14 genannte weltweite Bestandsaufnahme werden unter anderem

  1. die Anpassungsbemühungen der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, anerkannt;
  2. die Durchführung der Anpassungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der in Absatz 10 genannten Anpassungsmitteilungen verbessert;
  3. die Angemessenheit und Wirksamkeit der Anpassung und der dafür gewährten Unterstützung überprüft;
  4. die insgesamt erzielten Fortschritte beim Erreichen des in Absatz 1 genannten globalen Anpassungsziels überprüft.
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Artikel 8 - Der Umgang mit Klimaschäden

Extreme Wetterereignisse wie Überschwemmungen und Stürme, aber auch sich langsam anbahnende Ereignisse wie Dürren verursachen schon heute erhebliche Schäden. Sie sollen durch eine nachhaltige Entwicklung vermieden oder zumindest minimiert – und im Schadensfall bewältigt – werden. Dazu werden unter anderem Frühwarnsysteme und die Katastrophenhilfe gefördert.

2013 haben die Vertragsstaaten auf dem Klimagipfel in Warschau den Warschau-Mechanismus beschlossen, einen offenen Verhandlungsprozess, in dem der Umgang mit Klimaschäden diskutiert werden soll. Eine Haftung einzelner Länder ist im Pariser Abkommen aber nicht enthalten. Im Absatz 51 der begleitenden Entscheidung der Vertragsparteien der Rahmenkonvention wird sie sogar explizit ausgeschlossen. Das muss die Staatengemeinschaft aber nicht davon abhalten, die Haftung von Klimaschäden außerhalb des Pariser Abkommens und der Rahmenkonvention zu regeln.

Vor diesem Abkommen vertraten einige Industrieländer die Position, die Klimaschäden gar nicht anzusprechen, also diesen Artikel auszulassen. Doch viele der am wenigsten entwickelten Länder hätten die Verhandlungen dann scheitern lassen.

Absatz -8.1

Erläuterung

Das Abkommen unterlässt es zu definieren, was Verluste und Schäden sind. Unter dem Begriff „Verluste“ wird gemeinhin das unwiderrufliche Verschwinden von etwas durch den Klimawandel verstanden: also beispielsweise der Verlust von Menschenleben, Tier- und Pflanzenarten und Lebensräumen. „Schäden“ wiederum können repariert werden, etwa unterspülte Straßen. Ob nicht-wirtschaftliche Verluste, zum Beispiel der Verlust von Kulturen oder sogar von Staatlichkeit, berücksichtigt werden sollten, wird derzeit diskutiert.

Absatz 8.1

Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, Verluste und Schäden, die mit den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen einschließlich extremer Wetterereignisse und sich langsam anbahnender Ereignisse verbunden sind, zu vermeiden, auf ein Mindestmaß zu verringern und zu bewältigen, und welche Rolle die nachhaltige Entwicklung bei der Verringerung der Gefahr von Verlusten und Schäden spielt.

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Absatz -8.2

Erläuterung

Auf dem Klimagipfel 2013 in Warschau wurde ein Ausschuss eingesetzt, der sich mit Verlusten und Schäden befassen soll. Er soll zum Beispiel wissenschaftliche Erkenntnisse zu Klimarisiken oder klimabedingter Migration zusammentragen und bereits bestehende Initiativen zur Schadensvorsorge vernetzen. Dieser Mechanismus soll nun verstärkt werden. Wie genau das geschehen soll, ist aber ebenso ungeklärt wie die Frage der Finanzierung: Wer trägt die Kosten der Vorbeugung von Klimaschäden und wer entschädigt die Betroffenen?

Absatz 8.2

Der Internationale Mechanismus von Warschau für Verluste und Schäden, die mit Klimaänderungen verbunden sind, unterliegt der Weisungsbefugnis und Leitung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien und kann nach Maßgabe der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien verbessert und verstärkt werden.

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Absätze -8.3 – 8.4

Erläuterung

Die Vertragsstaaten sehen noch Forschungsbedarf: zum Beispiel bei den Fragen, wie mit nicht-wirtschaftlichen Schäden und sich langsam anbahnenden Ereignissen umgegangen werden soll. Der Warschau-Mechanismus, in dessen Rahmen diese Fragen verhandelt werden, ist nur eines von mehreren Mitteln, die Maßnahmen entwickeln und Unterstützung anbieten. Auf dem Klimagipfel von Bonn 2017 haben die G20-Staaten zum Beispiel mit vielen anderen Ländern die Partnerschaft „InsuResilience“ vorgestellt, die in den kommenden Jahren 400 Millionen Menschen gegen Klimarisiken versichern will.

Absatz 8.3

Die Vertragsparteien sollen das Verständnis, die Maßnahmen und die Unterstützung, gegebenenfalls auch im Rahmen des Internationalen Mechanismus von Warschau, in kooperativer und vermittelnder Weise im Hinblick auf die mit den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen verbundenen Verluste und Schäden verbessern.

Absatz 8.4

Folglich können zu den Bereichen der Kooperation und Vermittlung mit dem Ziel der Stärkung des Verständnisses, der Maßnahmen und der Unterstützung folgende gehören:

  1. Frühwarnsysteme;
  2. Notfallvorsorge;
  3. sich langsam anbahnende Ereignisse;
  4. möglicherweise zu unumkehrbaren und dauerhaften Verlusten und Schäden führende Ereignisse;
  5. umfassende Risikobewertung und umfassendes Risikomanagement;
  6. Risikoversicherungsfazilitäten, Bündelung von Klimarisiken und andere Versicherungslösungen;
  7. nichtwirtschaftliche Verluste;
  8. Widerstandsfähigkeit von Gemeinschaften, Existenzgrundlagen und Ökosystemen.
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Absatz -8.5

Erläuterung

Die Vertragsstaaten erkennen die Rolle von bestehenden Organisationen und Experten an, die sich schon länger mit dem Thema Verluste und Schäden durch den Klimawandel befassen. Das ist wichtig, damit die geleistete Arbeit nicht unnötig verdoppelt wird.

Absatz 8.5

Der Internationale Mechanismus von Warschau soll mit den aufgrund des Übereinkommens bestehenden Gremien und Sachverständigengruppen sowie mit einschlägigen Organisationen und Sachverständigengremien außerhalb des Übereinkommens zusammenarbeiten.

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Artikel 9 - Hilfen für Entwicklungsländer

Die Industriestaaten verpflichten sich erneut, wie sie es schon 1992 in der Klimarahmenkonvention getan haben, die Entwicklungsländer beim Klimaschutz und bei der Anpassung an den Klimawandel finanziell zu unterstützen. Sie dürfen dabei keine eigenen Schwerpunkte setzen, sondern müssen sich nach den Bedürfnissen der Entwicklungsländer richten.

Ein Instrument ist der „Grüne Klimafonds“, über den Hilfszahlungen abgewickelt werden sollen. Für den Fonds sind jährlich 100 Milliarden US-Dollar aus staatlichen und privatwirtschaftlichen Quellen angekündigt worden; diese Summe soll bis zum Jahr 2025 erreicht sein und anschließend weiter angehoben werden. Diese Summen werden aber im Abkommen nicht erwähnt, sondern nur in der begleitenden Entscheidung der Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention.

Die Geldflüsse sollen den Vereinten Nationen alle zwei Jahre gemeldet werden. Am Rande des Klimagipfels von Paris haben mehrere Unternehmen und Fonds Unterstützung in Milliardenhöhe angekündigt.

Absätze -9.1 – 9.3

Erläuterung

Auch wenn hier in erster Linie die Industriestaaten angesprochen werden, sieht das Pariser Abkommen keine klaren Geber-Länder vor: Jedes Land soll nach seinen Möglichkeiten die schwächeren unterstützen.

Im Unterschied zur Klimarahmenkonvention von 1992 wird hier nicht gefordert, dass die Mittel „neu und zusätzlich sind“. So wurde bisher ausgedrückt, dass nicht einfach alte Hilfszusagen umetikettiert werden. Absatz 9.3 fordert jedoch, dass die neuen Zusagen über die alten hinausgehen.

Die Staaten dürfen auch private Mittel abschöpfen, um die Ziele des Vertrags zu erreichen.

Absatz 9.1

Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, stellen finanzielle Mittel bereit, um in Fortführung ihrer bestehenden Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowohl bei der Minderung als auch bei der Anpassung zu unterstützen.

Absatz 9.2

Die anderen Vertragsparteien werden ermutigt, diese Unterstützung auf freiwilliger Grundlage zu gewähren oder fortzusetzen.

Absatz 9.3

Im Rahmen eines weltweiten Bemühens sollen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, weiterhin die Führung dabei übernehmen, Mittel der Klimafinanzierung aus ganz verschiedenen Quellen, mittels ganz verschiedener Instrumente und über ganz verschiedene Wege unter Beachtung der bedeutenden Rolle öffentlicher Mittel durch verschiedene Maßnahmen einschließlich der Unterstützung der von den Ländern ausgehenden Strategien zu mobilisieren, wobei sie die Bedürfnisse und Prioritäten der Vertragsparteien berücksichtigen, die Entwicklungsländer sind. Diese Mobilisierung von Mitteln der Klimafinanzierung soll eine Steigerung gegenüber den bisherigen Bemühungen darstellen.

 

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Absatz -9.4

Erläuterung

Die Emissionen zu senken und sich für den Temperaturanstieg zu wappnen soll finanziell in gleicher Höhe gefördert werden sollen – das bestätigt den Eindruck aus Artikel 2, dass diese beiden Ziele des Abkommens gleichrangig zu sehen sind. Bisher übertreffen die Mittel für den Klimaschutz die Anpassungsgelder um ein Vielfaches.

Sicherheitshalber wird hier noch einmal (wie in Absätzen 9.1 – 9.3) betont, dass bei den Anpassungsmaßnahmen nicht die Industriestaaten, sondern die Entwicklungsländer die Prioritäten festlegen, da der Klimawandel sie besonders stark trifft. Die Bemühungen im Klimaschutz hängen wiederum von den selbst gesteckten Zielen der Vertragsstaaten ab (Artikel 3).

Absatz 9.4

Durch die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel soll ein Gleichgewicht zwischen Anpassung und Minderung angestrebt werden, und zwar unter Berücksichtigung der von den Ländern ausgehenden Strategien sowie der Prioritäten und Bedürfnisse der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem derjenigen, die besonders anfällig für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen sind und erhebliche Kapazitätsengpässe haben, wie etwa die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit öffentlicher Mittel und aus Zuschüssen bestehender Mittel für die Anpassung.

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Absätze -9.5 – 9.7

Absatz 9.5

Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, übermitteln alle zwei Jahre als Anhaltspunkt dienende quantitative und qualitative Informationen im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 3, soweit zutreffend, einschließlich, soweit verfügbar, Informationen über die voraussichtliche Höhe der öffentlichen Finanzmittel, die den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zur Verfügung gestellt werden sollen. Die anderen Vertragsparteien, die Mittel zur Verfügung stellen, werden ermutigt, diese Informationen alle zwei Jahre auf freiwilliger Grundlage zu übermitteln.

Absatz 9.6

Die in Artikel 14 genannte weltweite Bestandsaufnahme berücksichtigt die von den Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und/oder den Organen dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellten einschlägigen Informationen über die Bemühungen im Zusammenhang mit der Klimafinanzierung.

Absatz 9.7

Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, übermitteln alle zwei Jahre im Einklang mit den Modalitäten, Verfahren und Leitlinien, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung nach Artikel 13 Absatz 13 zu beschließen sind, transparente und konsistente Informationen über die geleistete und die durch öffentliches Handeln mobilisierte Unterstützung für die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind. Die anderen Vertragsparteien werden ermutigt, dasselbe zu tun.

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Absatz -9.8

Absatz 9.8

Der Finanzierungsmechanismus des Rahmenübereinkommens einschließlich seiner Aufgaben erfüllenden Einrichtungen dient als Finanzierungsmechanismus dieses Übereinkommens.

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Absatz -9.9

Absatz 9.9

Die Institutionen, die diesem Übereinkommen dienen, einschließlich der Aufgaben erfüllenden Einrichtungen des Finanzierungsmechanismus des Rahmenübereinkommens bemühen sich um die Gewährleistung eines effizienten Zugangs zu finanziellen Mitteln durch vereinfachte Genehmigungsverfahren und verstärkte Unterstützung im Bereich der Leistungsbereitschaft für die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, im Rahmen ihrer nationalen Klimaschutzstrategien und -pläne.

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Artikel 10 - Technologie-Transfer

Die Vertragsparteien vereinbaren, sich weiterhin gegenseitig über neue Technologien im Klimaschutz und bei der Anpassung an den Klimawandel zu unterrichten. Welche das sein könnten, legt das Abkommen nicht fest. Der Austausch, der schon auf der Grundlage der Rahmenkonvention stattfand, soll fortgesetzt und ausgebaut werden. Das Ziel des Know-how-Transfers ist langfristig angelegt; wie an anderen Stellen im Pariser Abkommen auch wird hier nur der Rahmen festgelegt. Die konkreten Regeln müssen die Vertragsstaaten auf den folgenden Klimagipfeln ausgestalten.

Absätze -10.2 – 10.4

Absatz 10.2

In Kenntnis der Bedeutung von Technologien für die Durchführung von Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen im Rahmen dieses Übereinkommens und in Anerkennung der bisherigen Bemühungen um ihre Anwendung und Verbreitung verstärken die Vertragsparteien die gemeinsamen Maßnahmen im Bereich der Entwicklung und Weitergabe von Technologie.

Absatz 10.3

Der aufgrund des Rahmenübereinkommens geschaffene Technologiemechanismus dient diesem Übereinkommen.

Absatz 10.4

Hiermit wird ein Technologierahmen geschaffen, der übergeordnete Leitlinien für die Arbeit des Technologiemechanismus in Verbindung mit der Förderung und Erleichterung verstärkter Anstrengungen bei der Entwicklung und Weitergabe von Technologie vorgibt, um die Durchführung dieses Übereinkommens in Verfolgung der in Absatz 1 genannten langfristigen Vision zu unterstützen.

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Absatz -10.5

Erläuterung

Der Technologie-Transfer könnte auch Geld kosten: etwa, um Lizenzen zu erwerben. Hier wird die Grundlage für Finanzierungsmöglichkeiten gelegt. Dadurch sollen die Entwicklungsländer nicht nur mit Endprodukten beliefert werden, sondern von den Industriestaaten auch in die frühen Phasen der Produktentwicklung einbezogen werden können.

Absatz 10.5

Die Beschleunigung, Förderung und Ermöglichung von Innovationen ist von entscheidender Bedeutung für eine wirksame und langfristige weltweite Reaktion auf die Klimaänderungen und für die Förderung des Wirtschaftswachstums und der nachhaltigen Entwicklung. Diese Bemühungen werden gegebenenfalls, auch durch den Technologiemechanismus und mit finanziellen Mitteln auch durch den Finanzierungsmechanismus des Rahmenübereinkommens, unterstützt, um partnerschaftliche Ansätze im Bereich der Forschung und Entwicklung zu fördern und den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, den Zugang zu Technologien, insbesondere in den Frühphasen des Technologiezyklus, zu erleichtern.

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Absatz -10.6

Absatz 10.6

Den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, wird Unterstützung einschließlich finanzieller Unterstützung bei der Durchführung dieses Artikels einschließlich der Verstärkung der gemeinsamen Maßnahmen im Bereich der Entwicklung und Weitergabe von Technologie in den verschiedenen Phasen des Technologiezyklus gewährt, um ein Gleichgewicht zwischen der Unterstützung bei der Minderung und der Unterstützung bei der Anpassung herzustellen. Die in Artikel 14 genannte weltweite Bestandsaufnahme berücksichtigt die verfügbaren Informationen über die Bemühungen im Zusammenhang mit der Unterstützung im Bereich der Entwicklung und Weitergabe von Technologie zugunsten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind.

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Artikel 11 - Staatliche Fähigkeiten ausbauen

Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, die klimarelevanten Fähigkeiten der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder aufzubauen. Diese weniger leistungsfähigen und besonders betroffenen Länder sollen nicht nur über Geld (Artikel 9) und Technologien (Artikel 10) verfügen, um Klimaschutz zu betreiben und sich an den Klimawandel anzupassen. Sie sollen vielmehr in den Stand versetzt werden, diese Aufgaben in Zukunft einmal selbstständig zu erfüllen. Dazu gehört auch, in Bildung und Ausbildung zu investieren (Artikel 12).

Absatz -11.1

Erläuterung

Die schwächeren Staaten sollen dazu befähigt werden, möglichst eigenständig mit den Folgen des Temperaturanstiegs zurechtzukommen und Klimaschutz zu betreiben. Dazu sind vielfältige Maßnahmen nötig, die als Kapazitätsaufbau zusammengefasst werden. In einer begleitenden Entscheidung der Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention wird in Artikel 71 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die bis 2020 die Forschung zu diesem Thema vorantreiben soll. Dazu gehört vor allem, die Bedürfnisse der Staaten genau zu ermitteln.

Absatz 11.1

Durch den Kapazitätsaufbau im Rahmen dieses Übereinkommens sollen die Kapazität und die Fähigkeit der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere der Länder mit den geringsten Kapazitäten wie etwa der am wenigsten entwickelten Länder, und der für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfälligen Länder wie etwa der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, wirksame Schritte zur Bewältigung der Klimaänderungen unter anderem durch die Durchführung von Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen zu ergreifen, gestärkt und die Entwicklung, Verbreitung und Anwendung von Technologie, der Zugang zu Klimafinanzierung, einschlägige Aspekte der Bildung, der Ausbildung und des öffentlichen Bewusstseins und die transparente, rechtzeitige und genaue Weiterleitung von Informationen erleichtert werden.

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Absatz -11.2

Erläuterung

Nicht die Industriestaaten, sondern die Entwicklungsländer legen fest, wo sie Hilfe benötigen. Die Zivilgesellschaft soll in die Diskussion über nötige Maßnahmen einbezogen werden. Sowohl Industriestaaten als auch Entwicklungsländer sollen über die Pläne und Erfolge der Maßnahmen regelmäßig berichten.

Absatz 11.2

Der Kapazitätsaufbau soll von den Ländern ausgehen, auf den nationalen Bedürfnissen beruhen und darauf eingehen und die Eigenverantwortung der Vertragsparteien, insbesondere der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, auch auf nationaler, subnationaler und lokaler Ebene fördern. Er soll sich auf die Erkenntnisse unter anderem aus den Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau aufgrund des Rahmenübereinkommens stützen und ein wirksamer, schrittweiser Prozess sein, der partizipatorisch, übergreifend und geschlechtergerecht ist.

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Absätze -11.3 – 11.5

Erläuterung

Die Industriestaaten werden aufgefordert, den Prozess des Kapazitätsaufbaus zu unterstützen und zu stärken. Im Unterschied zum Kapazitätsaufbau für die Berichtspflichten der Staaten, der in Artikel 13 geregelt ist, werden den Entwicklungsländern aber keine finanziellen Hilfen zugesagt.

Absatz 11.3

Alle Vertragsparteien sollen zusammenarbeiten, um die Kapazitäten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zur Durchführung dieses Übereinkommens zu stärken. Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, sollen die Unterstützung für Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau in den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, verstärken.

Absatz 11.4

Alle Vertragsparteien, die die Kapazität der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zur Durchführung dieses Übereinkommens unter anderem durch regionale, bilaterale und multilaterale Ansätze stärken, berichten regelmäßig über diese Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau. Die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sollen regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne, Politiken, Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten zur Durchführung dieses Übereinkommens berichten.

Absatz 11.5

Die Tätigkeiten zum Aufbau von Kapazitäten werden durch geeignete institutionelle Regelungen zur Unterstützung der Durchführung dieses Übereinkommens verstärkt, darunter auch die aufgrund des Rahmenübereinkommens geschaffenen institutionellen Regelungen, die diesem Übereinkommen dienen. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien prüft und fasst auf ihrer ersten Tagung einen Beschluss über die anfänglichen institutionellen Regelungen für den Kapazitätsaufbau.

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Artikel 12 - Bildung

Dieser Artikel bildet mit den Artikeln 9 (finanzielle Unterstützung) und 10 (Know-how-Transfer) ein Trio zum Aufbau von klimarelevanten Fähigkeiten der Entwicklungsländer: Die Vertragsstaaten arbeiten gemeinsam daran, das öffentliche Bewusstsein für den Klimawandel zu stärken und in Bildung zu investieren.

Artikel -12

Erläuterung

Die Klimarahmenkonvention von 1992 sah zum Thema Bildung Aufklärungskampagnen und gesellschaftliche Dialogforen vor, außerdem die Ausbildung des wissenschaftlichen, technischen und leitenden Personals. Das Pariser Abkommen ist weniger konkret und spricht nur von einer Zusammenarbeit der Vertragsstaaten – „soweit angebracht“. Doch das erlaubt auch weitergehende Kooperationen als nur den Austausch von Informationen und das gemeinsame Ausrichten einer internationalen Tagung. Die Aufklärung und Einbeziehung der Gesellschaft ist ausdrücklich erwünscht, um die Anstrengungen in den kommenden Jahren zu verstärken, wie es das Pariser Abkommen vorsieht (Artikel 3).

Artikel 12

Soweit angebracht, arbeiten die Vertragsparteien dabei zusammen, Maßnahmen zur Verbesserung der Bildung, der Ausbildung, des öffentlichen Bewusstseins, der Beteiligung der Öffentlichkeit und des öffentlichen Zugangs zu Informationen auf dem Gebiet der Klimaänderungen zu ergreifen, wobei sie die Bedeutung dieser Schritte für die Verstärkung der Maßnahmen aufgrund dieses Übereinkommens anerkennen.

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Artikel 13 - Berichtspflichten der Vertragsparteien

Die Vertragsstaaten müssen dem UN-Klimasekretariat alle zwei Jahre Auskunft über ihre Emissionen und alle Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel geben – den beiden Hauptzielen des Abkommens (Artikel 2). Durch diese Offenheit soll zwischen den Staaten Vertrauen aufgebaut werden, die für eine spätere Stärkung der Bemühungen (Artikel 3) wichtig ist.

Die Berichte sollen in einer bestimmten Form zusammengestellt werden, damit man sie vergleichen kann. Die genauen Regeln müssen noch auf den folgenden Klimagipfeln beschlossen werden. Sachverständige werden prüfen, ob die Vorgaben eingehalten worden sind. In Artikel 15 wird ein zusätzlicher Expertenrat einberufen, der die Berichte weiter prüfen kann.

Absätze -13.1 – 13.6

Erläuterung

Die Berichte, die jedes Land regelmäßig vorlegen muss, sollen dazu dienen, die Fortschritte zu verfolgen. Es geht um die Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen, zur Anpassung an den Temperaturanstieg und – bei Industriestaaten – zur Unterstützung der Entwicklungsländer (Absätze 7.7 – 7.10). Zu Verlusten und Schäden durch den Klimawandel (Artikel 8) werden keine Berichte gefordert. In Artikel 90 einer begleitenden Entscheidung der Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention wird festgelegt, dass der Berichtsrhythmus bei zwei Jahren liegen soll.

Um die Berichte auszuwerten, kommen die Staaten alle fünf Jahre zu einer Bilanzkonferenz zusammen, die im Artikel 14 beschrieben wird. Das Verfahren erlaubt es einzelnen Ländern, zu erklären, warum sie weniger leistungsfähig waren als gedacht. Es soll zudem keinen Staat an den Pranger stellen oder gar bestrafen (das wird in Artikel 15 noch einmal bekräftigt).

Absatz 13.1

Hiermit wird zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens und zur Förderung einer wirksamen Umsetzung ein erweiterter Transparenzrahmen für Maßnahmen und Unterstützung geschaffen, der durch eine inhärente Flexibilität die unterschiedlichen Kapazitäten der Vertragsparteien berücksichtigt und auf gemeinsamen Erfahrungen aufbaut.

Absatz 13.2

Der Transparenzrahmen bietet denjenigen Vertragsparteien, die Entwicklungsländer und in Anbetracht ihrer Kapazitäten darauf angewiesen sind, Flexibilität bei der Durchführung dieses Artikels. Die in Absatz 13 genannten Modalitäten, Verfahren und Leitlinien tragen dieser Flexibilität Rechnung.

Absatz 13.3

Der Transparenzrahmen stützt sich auf die Transparenzregelungen aufgrund des Rahmenübereinkommens und verstärkt sie, wobei die besonderen Gegebenheiten der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern berücksichtigt werden; er wird in einer vermittelnden, zurückhaltenden und nicht auf Strafen ausgerichteten Weise unter Achtung der nationalen Souveränität angewendet und vermeidet es, die Vertragsparteien unangemessenen zu belasten.

Absatz 13.4

Die Transparenzregelungen aufgrund des Rahmenübereinkommens einschließlich der nationalen Mitteilungen, der Zweijahresberichte und der aktualisierten Zweijahresberichte, der internationalen Bewertung und Überprüfung und der internationalen Konsultation und Analyse sind Bestandteil der Erfahrungen, auf die bei der Erarbeitung der Modalitäten, Verfahren und Leitlinien nach Absatz 13 zurückgegriffen wird.

Absatz 13.5

Zweck des Rahmens für die Transparenz der Maßnahmen ist es, als Beitrag zu der weltweiten Bestandsaufnahme nach Artikel 14 ein klares Verständnis zu vermitteln über die Maßnahmen zur Bewältigung der Klimaänderungen im Lichte des Zieles des Rahmenübereinkommens nach dessen Artikel 2, unter anderem durch Verdeutlichung und Verfolgung der Fortschritte beim Erreichen der jeweiligen national festgelegten Beiträge der Vertragsparteien nach Artikel 4, und über die Anpassungsmaßnahmen der Vertragsparteien nach Artikel 7, unter Einbeziehung der bewährten Verfahren, Prioritäten, Bedürfnisse und Lücken.

Absatz 13.6

Zweck des Rahmens für die Transparenz der Unterstützung ist es, als Beitrag zu der weltweiten Bestandsaufnahme nach Artikel 14 klare Angaben über die von den einzelnen Vertragsparteien jeweils gewährte beziehungsweise erhaltene Unterstützung im Rahmen der Maßnahmen zur Bewältigung der Klimaänderungen nach den Artikeln 4, 7, 9, 10 und 11 zu erlangen und, soweit möglich, einen vollständigen Überblick über die insgesamt gewährte finanzielle Unterstützung zu bieten.

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Absätze -13.7 – 13.10

Erläuterung

Die Bedeutung des Berichtswesens im Pariser Abkommen erkennt man auch daran, dass die Berichtspflichten mehrfach aufgeführt werden. Jeder Staat muss regelmäßig darüber Auskunft geben, wie weit er seine freiwillige Selbstverpflichtung im Klimaschutz erfüllt (siehe auch Absatz 4.14), wie es sich an den Temperaturanstieg anpasst (siehe auch Absatz 7.10) und inwieweit es andere Länder finanziell oder anderweitig unterstützt (siehe auch Absätze 9.5 und 11.4). Weil für solche Berichte große Mengen an Daten erhoben und ausgewertet werden müssen, liegen die Pflichten für Industriestaaten deutlich höher als für Entwicklungsländer.

Absatz 13.7

Jede Vertragspartei übermittelt regelmäßig folgende Informationen:

  1. einen nationalen Bericht mit einem Verzeichnis der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken, der anhand der von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen anerkannten und von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien vereinbarten Methoden der guten Praxis erstellt wird;
  2. die erforderlichen Informationen zur Verfolgung der Fortschritte bei der Umsetzung und dem Erreichen ihres national festgelegten Beitrags nach Artikel 4.
Absatz 13.8

Jede Vertragspartei soll, soweit angebracht, auch Informationen über die Auswirkungen der Klimaänderungen und die Anpassung daran nach Artikel 7 übermitteln.

Absatz 13.9

Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, müssen – und die anderen Vertragsparteien, die Unterstützung gewähren, sollen  – Informationen über die Unterstützung übermitteln, die sie den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, in Form von finanziellen Mitteln, Weitergabe von Technologie und Kapazitätsaufbau nach den Artikeln 9, 10 und 11 gewährt haben.

Absatz 13.10

Die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sollen Informationen über die Unterstützung übermitteln, die sie in Form von finanziellen Mitteln, Weitergabe von Technologie und Kapazitätsaufbau nach den Artikeln 9, 10 und 11 benötigt und erhalten haben.

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Absätze -13.11 – 13.12

Erläuterung

Die regelmäßigen Berichte der Vertragsstaaten (aufgezählt in den Absätzen 13.7 – 13.10) werden von Sachverständigen technisch geprüft. Das Ziel ist, dass alle Staaten die Vorgaben zur Erstellung der Berichte einhalten. Es geht um die Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen, zur Anpassung an den Temperaturanstieg und – bei Industriestaaten – zur Unterstützung der Entwicklungsländer

Weil die Transparenz auch umstritten war, wird hier (wie auch in Absatz 13.2) den Entwicklungsländern ein größerer Spielraum bei der Umsetzung des Abkommens eingeräumt. Es ist möglich, dass sich auch China und Indien zu dieser Ländergruppe zählen.

Sanktionen sind nach der Prüfung nicht vorgesehen (Absatz 13.3), doch die Staaten sind zu einem Dialog verpflichtet, die zwischen den Interessen der Staaten vermitteln soll (siehe auch Artikel 15).

Absatz 13.11

Die von jeder Vertragspartei übermittelten Informationen nach den Absätzen 7 und 9 unterliegen einer technischen Überprüfung durch Sachverständige im Einklang mit Beschluss 1/CP.21. Bei den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer und in Anbetracht ihrer Kapazitäten darauf angewiesen sind, umfasst der Überprüfungsprozess auch Hilfe bei der Bestimmung des Bedarfs im Bereich des Kapazitätsaufbaus. Außerdem beteiligt sich jede Vertragspartei an einer vermittelnden multilateralen Erörterung der Fortschritte im Hinblick auf die Bemühungen nach Artikel 9 und auf die jeweilige Umsetzung und das Erreichen ihres national festgelegten Beitrags.

Absatz 13.12

Die technische Überprüfung durch Sachverständige nach diesem Absatz besteht, soweit zutreffend, aus einer Prüfung der gewährten Unterstützung der Vertragspartei und ihrer Umsetzung und ihrem Erreichen ihres national festgelegten Beitrags. Die Überprüfung gibt außerdem Aufschluss über verbesserungswürdige Bereiche bei der Vertragspartei und umfasst auch eine Prüfung, ob die Informationen mit den in Absatz 13 genannten Modalitäten, Verfahren und Leitlinien unter Berücksichtigung der dieser Vertragspartei nach Absatz 2 eingeräumten Flexibilität entsprechen. Besondere Aufmerksamkeit gebührt bei der Überprüfung den jeweiligen nationalen Fähigkeiten und Gegebenheiten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind.

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Absatz -13.13

Erläuterung

Auf den kommenden Klimagipfeln müssen die Vertragsstaaten noch die Standards für die nationalen Berichte festlegen; geplant ist die Verabschiedung auf dem Klimagipfel 2018 in Polen. Sie sollen dabei die Erfahrungen mit früheren Berichten zur Rahmenkonvention von 1992 einfließen lassen.

Absatz 13.13

Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung auf der Grundlage der Erfahrungen aus den transparenzbezogenen Regelungen aufgrund des Rahmenübereinkommens und in Ausführung dieses Artikels gemeinsame Modalitäten, Verfahren beziehungsweise Leitlinien für die Transparenz der Maßnahmen und der Unterstützung.

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Absätze -13.14 – 13.15

Erläuterung

Um ihre Berichtspflichten zu erfüllen, erhalten die Entwicklungsländer finanzielle Hilfen. Diese Formulierung ist – im Unterschied zu den Regelungen zum Kapazitätsaufbau im Artikel 11 – verbindlich.

Absatz 13.14

Den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, wird Unterstützung bei der Durchführung dieses Artikels gewährt.

Absatz 13.15

Ferner wird den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, fortlaufend Unterstützung beim Aufbau transparenzbezogener Kapazitäten gewährt.

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Artikel 14 - Regelmäßige Zwischenbilanz

Erstmals im Jahr 2023 und dann alle fünf Jahre wollen die Vertragsstaaten den jährlichen Klimagipfel zu einer besonderen Tagung umgestalten: Dann wollen sie eine Zwischenbilanz ziehen, die sie „weltweite Bestandsaufnahme“ nennen. Diese Tagungen sind eine Neuerung im Pariser Abkommen und sollen als wesentlicher Faktor dafür sorgen, dass der Vertrag seine Wirkung entfaltet.

Absätze -14.1 – 14.3

Erläuterung

Alle fünf Jahre wollten die Vertragsstaaten Zwischenbilanz ziehen. Die Tagung wird „weltweite Bestandsaufnahme“ (Englisch: global stocktake) genannt und soll erstmals 2023 stattfinden. Dort wollen die Vertragsstaaten die nationalen Berichte auswerten (Artikel 13) und über die Verstärkung der Maßnahmen sprechen, die sie in Artikel 3 vereinbart haben. Jeweils drei Jahre zuvor werden die Vertragsstaaten ihre Selbstverpflichtungen zum Klimaschutz aktualisiert haben (Absätze 4.2 – 4.3).

Der Dialog soll zwischen den Interessen der Länder vermitteln und alle Ziele des Pariser Abkommens umfassen – also die Reduktion von Treibhausgasen, die Anpassung an den Temperaturanstieg (Artikel 2) und die Unterstützung der Entwicklungsländer (Artikel 9). Die Entscheidungen sollen stets die Lasten gerecht verteilen und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Insgesamt geht es weniger darum, die Leistungen einzelner Länder zu bewerten, als die Wirksamkeit des Abkommens zu erhöhen.

Absatz 14.1

Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien führt in regelmäßigen Abständen eine Bestandsaufnahme der Durchführung dieses Übereinkommens durch, um die gemeinsamen Fortschritte bei der Verwirklichung des Zwecks dieses Übereinkommens und seiner langfristigen Ziele zu bewerten (als „weltweite Bestandsaufnahme“ bezeichnet). Sie handelt dabei in umfassender und vermittelnder Weise unter Berücksichtigung von Minderung, Anpassung und Mitteln zur Durchführung und Unterstützung sowie im Lichte der Gerechtigkeit und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Absatz 14.2

Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien führt ihre erste weltweite Bestandaufnahme im Jahr 2023 und danach alle fünf Jahre durch, sofern sie nicht etwas anderes beschließt.

Absatz 14.3

Das Ergebnis der weltweiten Bestandsaufnahme dient zur Unterrichtung der Vertragsparteien für die auf nationaler Ebene zu entscheidende Aktualisierung und Verstärkung ihrer Maßnahmen und ihrer Unterstützung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie für die Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit bei Klimaschutzmaßnahmen.

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Artikel 15 - Ein neuer Kontrollausschuss

Ein Ausschuss von Sachverständigen wird eingesetzt, der die Einhaltung des Abkommens überwachen und die Durchführung erleichtern soll. Der Arbeitsauftrag an die Experten ist bisher vage und muss von den Vertragsparteien noch konkretisiert werden. Eine Möglichkeit wäre, dass der Ausschuss prüft, ob die Staaten ihre Selbstverpflichtungen im Klimaschutz einhalten.

Absätze -15.1 – 15.3

Erläuterung

Ein Ausschuss von Sachverständigen soll den Vertragsparteien helfen, die Ziele des Abkommens zu verwirklichen. Nach einer auf dem Klimagipfel in Paris parallel verabschiedeten Entscheidung soll der Kontrollausschuss zwölf Mitglieder aus allen Weltregionen haben. Bei der Kontrolle der Einhaltung darf er sich nur auf die Vertragspflichten konzentrieren – das sind im Wesentlichen die regelmäßigen Berichte der Staaten (Absätze 4.2 – 4.3 und Absätze 13.7 – 13.10). Weil er die Durchführung erleichtern soll, könnte man argumentieren, dass er auch die Selbstverpflichtungen der Staaten zum Klimaschutz bewerten darf. Der Dialog soll jedoch zwischen den Interessen der Staaten vermitteln und nicht in Strafen münden (eine ähnliche Bedingung ist auch in Absatz 13.3 festgelegt).

Absatz 15.1

Hiermit wird ein Mechanismus zur Erleichterung der Durchführung und zur Förderung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens eingerichtet.

Absatz 15.2

Der in Absatz 1 genannte Mechanismus besteht aus einem Ausschuss, der sich aus Sachverständigen zusammensetzt, einen vermittelnden Charakter hat und in einer transparenten, als nicht streitig angelegten und nicht auf Strafen ausgerichteten Weise handelt. Der Ausschuss berücksichtigt besonders die jeweiligen nationalen Fähigkeiten und Gegebenheiten der Vertragsparteien.

Absatz 15.3

Der Ausschuss nimmt seine Aufgaben nach den Modalitäten und Verfahren wahr, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen werden, und erstattet dieser jährlich Bericht.

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Artikel 16 - Konferenzen der Vertragsparteien

Die jährlichen Klimagipfel, das oberste beschlussfassende Gremium der Klimarahmenkonvention von 1992, sollen zugleich als Tagungen der Vertragsstaaten des Pariser Abkommens dienen. Dort werden Entscheidungen über die Ausgestaltung des neuen Abkommens getroffen; es kann auf Antrag verändert oder ergänzt werden (Artikel 22).

Auf den Klimagipfeln sollen zum Beispiel die im Abkommen vorgesehenen Ausschüsse besetzt und die Regeln für die nationalen Berichte (Artikel 13) ausgehandelt werden. Nicht zuletzt sollen in diesem Rahmen die regelmäßigen Zwischenbilanzen (Artikel 14) stattfinden.

Die Abläufe sollen im Wesentlichen so bleiben, wie es sich auf den Klimagipfeln etabliert hat. Da nicht alle Vertragsstaaten der Rahmenkonvention auch Vertragsstaaten des Pariser Abkommens sind, enthält dieser Artikel einige zusätzliche Verfahrensregeln. Im Unterschied zu den „COP“ genannten Klimagipfeln der Rahmenkonvention, werden die Tagungen zum Pariser Abkommen im Englischen mit „CMA“ abgekürzt.

Absätze -16.1 – 16.3

Erläuterung

Alle UN-Mitgliedsstaaten (und einige weitere Länder) haben die Klimarahmenkonvention von 1992 anerkannt, aber nicht alle das Pariser Abkommen. Knapp 30 Staaten haben das neue Abkommen nicht oder noch nicht ratifiziert. Auf den jährlichen Klimagipfeln, die zur Weiterentwicklung beider Abkommen dienen, muss daher unterschieden werden: Wird über ein Thema der Rahmenkonvention oder eines des Pariser Abkommens verhandelt? Eine Stimme haben natürlich nur die jeweiligen Vertragsstaaten; die übrigen Staaten sind dann bloß Beobachter. Sollten die Beobachter Delegierte ins Präsidium der Tagung entsandt haben, müssen diese durch Vertreter der Vertragsstaaten ersetzt werden.

Analyse zu den bisherigen Klimagipfeln >

Absatz 16.1

Die Konferenz der Vertragsparteien als oberstes Gremium des Rahmenübereinkommens dient als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Absatz 16.2

Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, können an den Beratungen jeder Tagung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter teilnehmen. Dient die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens, so werden Beschlüsse aufgrund dieses Übereinkommens nur von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens gefasst.

Absatz 16.3

Dient die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens, so wird jedes Mitglied des Präsidiums der Konferenz der Vertragsparteien, das eine Vertragspartei des Rahmenübereinkommens, aber zu dem Zeitpunkt keine Vertragspartei dieses Übereinkommens vertritt, durch ein zusätzliches Mitglied ersetzt, das von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens aus den eigenen Reihen zu wählen ist.

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Absätze -16.4 – 16.6

Absatz 16.4

Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien überprüft in regelmäßigen Abständen die Durchführung dieses Übereinkommens und fasst im Rahmen ihres Auftrags die notwendigen Beschlüsse, um seine wirksame Durchführung zu fördern. Sie erfüllt die ihr aufgrund dieses Übereinkommens zugewiesenen Aufgaben und

  1. setzt die zur Durchführung dieses Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein;
  2. erfüllt die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen sonstigen Aufgaben.
Absatz 16.5

Die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien und die aufgrund des Rahmenübereinkommens angewendete Finanzordnung finden sinngemäß im Rahmen dieses Übereinkommens Anwendung, sofern nicht die als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien durch Konsens etwas anderes beschließt.

Absatz 16.6

Die erste Tagung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien wird vom Sekretariat in Verbindung mit der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien einberufen, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens anberaumt wird. Nachfolgende ordentliche Tagungen der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien finden in Verbindung mit ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien statt, sofern nicht die als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien etwas anderes beschließt.

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Absatz -16.7

Absatz 16.7

Außerordentliche Tagungen der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

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Absatz -16.8

Absatz 16.8

Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Mitgliedstaat einer solchen Organisation oder jeder Beobachter bei einer solchen Organisation, der nicht Vertragspartei des Rahmenübereinkommens ist, können auf den Tagungen der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die in von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann als solcher zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der in Absatz 5 bezeichneten Geschäftsordnung.

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Artikel 17 - Aufgaben des UN-Klimasekretariats

Das UN-Klimasekretariat, das mit der Rahmenkonvention von 1992 eingerichtet wurde, übernimmt auch alle Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Pariser Abkommen ergeben. An seinem Hauptsitz in Bonn arbeiten rund 500 Mitarbeiter aus mehr als 100 Ländern. Seit Juli 2016 leitet die ehemalige mexikanische Ministerin und Botschafterin Patricia Espinosa das Sekretariat.

Es richtet gemeinsam mit den gastgebenden Ländern die Konferenzen der Vertragsstaaten aus (Artikel 16), versorgt die Delegierten mit den notwendigen Berichten und achtet darauf, dass die Formalitäten eingehalten werden. Es wird auch die im Pariser Abkommen vorgesehenen nationalen Berichte (Artikel 13) entgegennehmen. Laut Artikeln 4 und 7 soll das UN-Klimasekretariat eine öffentlich zugängliche Datenbank mit den Selbstverpflichtungen der Staaten im Klimaschutz (Absätze 4.8 – 4.12) und ihren Plänen zur Anpassung an den Temperaturanstieg (Absätze 7.9 – 7.12) betreiben.

Absätze -17.1 – 17.2

Absatz 17.1

Das nach Artikel 8 des Rahmenübereinkommens eingesetzte Sekretariat dient als Sekretariat dieses Übereinkommens.

Absatz 17.2

Artikel 8 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats und Artikel 8 Absatz 3 des Rahmenübereinkommens über die für sein ordnungsgemäßes Arbeiten zu treffenden Vorkehrungen finden sinngemäß auf dieses Übereinkommen Anwendung. Das Sekretariat erfüllt darüber hinaus die ihm aufgrund dieses Übereinkommens und von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien zugewiesenen Aufgaben.

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Artikel 18 - Fortführung der ständigen Arbeitsgruppen

Die zwei ständigen Arbeitsgruppen der Klimarahmenkonvention werden fortgeführt und unterstützen die Arbeit zu Pariser Abkommen. Das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung (im Englischen „SBSTA“ abgekürzt) verwaltet die Programme zur Klimabeobachtung und dient als Schnittstelle zwischen den Vertragsstaaten und der Wissenschaft.

Das Nebenorgan für die Durchführung (im Englischen „SBI“ abgekürzt) hat sich ursprünglich mit dem Kyoto-Protokoll beschäftigt. In den vergangenen Jahren haben sich seine Aufgaben verändert und es analysierte die neuen Bemühungen, die letztlich in das Pariser Abkommen mündeten. Hierbei kamen Arbeitsgruppen zu einzelnen Verhandlungsthemen hinzu, so dass der SBI nun eher eine übergeordnete Rolle einnimmt und für möglichst viel Transparenz in den komplexen Verfahren sorgt. Sein Verhältnis zum neuen Kontrollausschuss, der mit Artikel 15 des Pariser Abkommens gegründet wurde, ist noch ungeklärt.

Absätze -18.1 – 18.3

Absatz 18.1

Das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung und das Nebenorgan für die Durchführung, die nach Artikel 9 beziehungsweise 10 des Rahmenübereinkommens eingesetzt sind, dienen als Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung beziehungsweise Nebenorgan für die Durchführung dieses Übereinkommens. Die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens über die Arbeit dieser beiden Organe finden sinngemäß auf dieses Übereinkommen Anwendung. Tagungen des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung und des Nebenorgans für die Durchführung dieses Übereinkommens werden in Verbindung mit den Tagungen des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung beziehungsweise des Nebenorgans für die Durchführung des Rahmenübereinkommens abgehalten.

Absatz 18.2

Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, können an den Beratungen jeder Tagung der Nebenorgane als Beobachter teilnehmen. Dienen die Nebenorgane als Nebenorgane dieses Übereinkommens, so werden Beschlüsse aufgrund dieses Übereinkommens nur von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens gefasst.

Absatz 18.3

Erfüllen die aufgrund der Artikel 9 und 10 des Rahmenübereinkommens eingesetzten Nebenorgane ihre Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die dieses Übereinkommen betreffen, so wird jedes Mitglied der Präsidien dieser Nebenorgane, das eine Vertragspartei des Rahmenübereinkommens, aber zu dem Zeitpunkt keine Vertragspartei dieses Übereinkommens vertritt, durch ein zusätzliches Mitglied ersetzt, das von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens aus den eigenen Reihen zu wählen ist.

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Artikel 19 - Fortführung der übrigen Arbeitsgruppen

Auch die Arbeitsgruppen der Klimarahmenkonvention von 1992, die im Pariser Abkommen (vor allem in Artikel 18) nicht ausdrücklich genannt sind, werden unter neuer Leitung fortgeführt und können von den Vertragsparteien des neuen Abkommens mit zusätzlichen oder sogar anderen Aufgaben betraut werden. Die Arbeitsgruppen werden im Englischen oft „Ad Hoc Working Groups“ genannt und sind auf den Klimagipfeln mit einem Mandat ausgestattet, das ihnen typischerweise für eine begrenzte Zeit eine bestimmte Aufgabe zuweist.

So wurde mit dem Pariser Abkommen auch eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die bis zum nächsten Klimagipfel Vorschläge für die offenen Fragen zu entwickeln sollte. Zu den Nebenorganen gehört auch der „Grüne Klimafonds“, der 2010 in Cancún (Mexiko) gegründet wurde und ab 2020 hundert Millionen US-Dollar im Jahr bereitstellen soll, um den Klimaschutz und Anpassungen an den Temperaturanstieg zu fördern.

Absätze -19.1 – 19.2

Absatz 19.1

Die durch das Rahmenübereinkommen oder in seinem Rahmen eingesetzten Nebenorgane oder anderen institutionellen Regelungen, die nicht in diesem Übereinkommen genannt sind, dienen diesem Übereinkommen auf Beschluss der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien legt die von diesen Nebenorganen oder Regelungen zu erfüllenden Aufgaben fest.

Absatz 19.2

Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien kann diesen Nebenorganen und institutionellen Regelungen weitere Maßgaben erteilen.

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Artikel 20 - Unterzeichnung und Ratifizierung

Das Pariser Abkommen ist am 12. Dezember 2015 von allen Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention verabschiedet worden. 175 Staaten unterzeichneten das Abkommen in einer Zeremonie am 22. April 2016 in New York, die meisten übrigen Staaten folgten im Laufe des Jahres. Inzwischen hat nur Syrien nicht unterzeichnet, das Land kann aber später beitreten.

Im nächsten Schritt mussten die Unterzeichner das Abkommen formell als geltendes Recht anerkennen. In Deutschland hat der Bundestag im September 2016 ein Ratifizierungsgesetz verabschiedet, in anderen Staaten genügte die formelle Anerkennung. Die USA und China waren besonders schnell und kündigten am 3. September 2016 ihre Ratifizierung bzw. Anerkennung an. Die EU stand unter Druck und übergab am 5. Oktober 2016 die Ratifizierungsurkunde, noch bevor alle Mitgliedsstaaten formell zugestimmt hatten.

Absätze -20.1 – 20.3

Absatz 20.1

Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens sind, zur Unterzeichnung auf; es bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch sie. Es liegt vom 22. April 2016 bis 21. April 2017 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Danach steht dieses Übereinkommen von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Absatz 20.2

Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration Vertragspartei dieses Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund dieses Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

Absatz 20.3

In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.

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Artikel 21 - Inkrafttreten

Damit das Abkommen in Kraft treten konnte, wurden bei der Verabschiedung zwei Kriterien festgelegt. Sie sind inzwischen erfüllt, und der Vertrag ist für die Mitgliedsstaaten seit dem 4. November 2016 völkerrechtlich verbindlich, sofern sie nicht erst später beigetreten sind.

Absätze -21.1 – 21.4

Erläuterung

Das Pariser Abkommen konnte als international verbindlicher Vertrag in Kraft treten, nachdem es von mindestens 55 Staaten als geltendes Recht anerkannt worden war. Diese Hürde wurde am 21. September 2016 genommen. Zu diesen schnellen Staaten zählten die USA, die das Abkommen nicht als neues Abkommen mit neuen Verpflichtungen einstuften, sodass der Senat nicht zustimmen musste.

Die zweite Bedingung lautete, dass die Vertragsstaaten zusammen für mindestens 55 Prozent der weltweiten Emissionen von Treibhausgasen stehen müssen. Es zählten die Emissionsanteile im Dezember 2015. Diese zweite Hürde wurde am 5. Oktober 2016 genommen, als Deutschland, die Europäische Union und einige weitere Staaten ihre Ratifizierung an die Vereinten Nationen übermittelten (Artikel 26). Die Emissionen der EU-Mitgliedsstaaten wurden dabei nur ein Mal gezählt.

Das Pariser Abkommen trat für die Staaten, die es bis dahin ratifiziert oder anerkannt hatten, 30 Tage später, also am 4. November 2016, in Kraft. Für alle weiteren Staaten tritt es 30 Tage nach der Ratifizierung oder Anerkennung in Kraft.

Absatz 21.1

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens 55 Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens, auf die insgesamt ein geschätzter Anteil von mindestens 55 v. H. der gesamten weltweiten Emissionen von Treibhausgasen entfällt, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

Absatz 21.2

Einzig und allein für den Zweck des Absatzes 1 bedeutet „die gesamten weltweiten Emissionen von Treibhausgasen“ die aktuellste Menge, die von den Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens an oder vor dem Tag der Annahme dieses Übereinkommens übermittelt wurde.

Absatz 21.3

Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die nach Erfüllung der in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen für das Inkrafttreten dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.

Absatz 21.4

Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.

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Artikel 22 - Änderungen des Abkommens

Wie schon in der Klimarahmenkonvention von 1992 darf jeder Staat Änderungen vorschlagen, die einstimmig verabschiedet werden müssen. Sie können, wenn keine Einigung möglich scheint, auch mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Die Änderung muss in jedem Fall von allen Vertragsparteien formell anerkannt werden und tritt erst in Kraft, wenn drei Viertel zustimmen – und sie gilt dann nur für die Staaten, die sie anerkannt haben. Die Rahmenkonvention ist nie geändert worden. Die Staaten gestalten sie vielmehr aus, indem sie die oft vagen Formulierungen in Beschlüssen konkretisieren oder – wie mit dem Kyoto-Protokoll von 1997 und dem Pariser Abkommen von 2015 – zusätzliche Verträge verabschieden.

Artikel -22

Artikel 22

Die Bestimmungen des Artikels 15 des Rahmenübereinkommens über die Beschlussfassung über Änderungen des Rahmenübereinkommens finden sinngemäß auf dieses Übereinkommen Anwendung.

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Artikel 23 - Änderungen der Anhänge

So, wie sich das Abkommen ändern lässt (Artikel 22), können auch dessen Anhänge geändert werden, die als Teil des Abkommens gelten. Der wohl wichtigste Anhang der Rahmenkonvention zählt die Industrie- und Schwellenländer auf, für die besondere Pflichten bestehen. Das Pariser Abkommen hat bisher keinen Anhang (und verzichtet auf eine genaue Einteilung der Staaten).

Absätze -23.1 – 23.2

Absatz 23.1

Die Bestimmungen des Artikels 16 des Rahmenübereinkommens über die Beschlussfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen des Rahmenübereinkommens finden sinngemäß auf dieses Übereinkommen Anwendung.

Absatz 23.2

Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil dieses Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar. Solche Anlagen sind auf Listen, Formblätter und andere erläuternde Materialien wissenschaftlicher, technischer, verfahrensmäßiger oder verwaltungstechnischer Art beschränkt.

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Artikel 24 - Beilegung von Streitigkeiten

Die Vertragsstaaten sollen sich auf dem Verhandlungsweg in allen Punkten der Auslegung des Vertrags einigen. Das ist in internationalen Verträgen Standard. In weiterhin strittigen Fällen sieht die Rahmenkonvention von 1992, die in dieser Hinsicht auch für das Pariser Abkommen gilt, zwei Möglichkeiten vor: den Gang zum Internationalen Gerichtshof oder die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens.

Weil der Internationale Gerichtshof nicht automatisch für solche Fälle zuständig ist, müssen die Staaten erklären, dass sie mit dessen Gerichtsbarkeit einverstanden sind. Sie können stattdessen auch die Einberufung einer Schlichtungskommission. Diese Kommission wird von beiden Seiten mit einer gleichen Zahl von Mitgliedern besetzt und ihr Spruch hat am Ende Empfehlungscharakter. Die Vertragsstaaten können auch erklären, welchen Weg sie im Fall einer Auseinandersetzung zwingend gehen werden; davon haben nur wenige Staaten Gebrauch gemacht.

Artikel -24

Artikel 24

Die Bestimmungen des Artikels 14 des Rahmenübereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten finden sinngemäß auf dieses Übereinkommen Anwendung.

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Artikel 25 - Stimmrecht

Jeder Vertragsstaat hat bei allen Entscheidungen über das Pariser Abkommen eine Stimme. Staaten können sich auch zusammentun wie in der Europäischen Union. Dann stimmt die Europäische Union mit so vielen Stimmen ab, wie sie Mitglieder hat. Sie hat aber nur Stimmrecht, sofern keines ihrer Mitgliedsländer eigenständig abstimmt.

Auf den Klimagipfeln werden die Beschlüsse üblicherweise einstimmig gefällt, doch das ist nicht festgeschrieben und kann geändert werden. Festgeschrieben ist nur das formelle Verfahren für die rechtsverbindliche Änderung der Verträge (Artikel 22 und 23).

Über das Pariser Abkommen wurde übrigens gar nicht richtig abgestimmt: Der Verhandlungsleiter, der damalige französische Außenminister Laurent Fabius, blickte nur kurz in das Plenum und sagte: „Ich sehe keine Einwände.“ Dann ließ er den Hammer fallen. Doch in langen Verhandlungen waren zuvor alle strittigen Punkte ausgeräumt worden.

Absätze -25.1 – 25.2

Absatz 25.1

Jede Vertragspartei hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

Absatz 25.2

Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

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Artikel 26 - Verwahrung der Urkunden

Alle Urkunden der Vertragsstaaten werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Seit Anfang 2017 hat portugiesische Politiker António Guterres das Amt inne.  Die Verabschiedung und das Inkrafttreten des Abkommens fielen jedoch in die Amtszeit Ban Ki-moons. Er nahm formell die Ratifizierungsurkunden entgegen, oft auch persönlich.

Der Generalsekretär spielt zudem eine wichtige Rolle in den Verhandlungen zur internationalen Klimapolitik. Ban Ki-moon reiste zum Beispiel zum Klimagipfel nach Paris, um die Bedeutung des Abkommens herauszustreichen und womöglich letzte Verhandlungen zu beschleunigen, und setzte sich anschließend für eine schnelle Ratifizierung des Abkommens ein.

Artikel -26

Artikel 26

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

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Artikel 27 - Ausschluss von Vorbehalten

Um Vertragspartei zu werden, muss ein Staat das Pariser Abkommen vollständig akzeptieren. Vorbehalte sind bei der Ratifizierung nicht zulässig. Das war auch schon bei der Klimarahmenkonvention von 1992 so.

Nicht erlaubt sind also Bedingungen oder der Ausschluss von einzelnen Regeln; ein Vertragsstaat darf beispielsweise nicht für sich abweichende Regeln für die nationalen Berichte festlegen. Eine Reihe von Staaten hat zwar bei der Ratifizierung Anmerkungen gemacht. Sie betreffen oft die Frage, für welche Gebiete die Regierung zuständig ist und wie sie bestimmte Begriffe oder Passagen des Abkommens interpretiert. Diese Interpretationen werden dadurch aber nicht verbindlich.

Die Marschall-Inseln, unter deren Führung das Temperaturziel verschärft wurde (Absatz 2.1a), erklärte, dass es die bisher beschlossenen Maßnahmen für ungeeignet hält, um den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

Artikel -27

Artikel 27

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

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Artikel 28 - Kündigung

Nachdem das Pariser Abkommen für einen Staat in Kraft getreten ist (Artikel 21), bleibt es mindestens drei Jahre gültig. Anschließend kann es mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

Absätze -28.1 – 28.3

Erläuterung

Für die Kündigung genügt es, die entsprechende Urkunde dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übergeben. Dieselbe Regelung gilt auch für die Klimarahmenkonvention von 1992, bei der die Dreijahresfrist jedoch schon für alle Vertragsparteien abgelaufen ist. Wenn ein Staat die Rahmenkonvention kündigt, endet für ihn automatisch das Pariser Abkommen. Auf diesem Weg hat ein Staat die Möglichkeit, das Pariser Abkommen mit einer Frist von nur einem Jahr kündigen. Wenn ein Staat nur das Pariser Abkommen kündigt, aber Vertragspartei der Rahmenkonvention bleibt, hat er auf den Tagungen des Pariser Abkommens nur Beobachterstatus. Die Tagungen finden zugleich mit den Klimagipfeln der Rahmenkonvention statt, werden aber formell unterschiedlich behandelt (Artikel 16).

Analyse: Der Rückzug der USA >

Absatz 28.1

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten.

Absatz 28.2

Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Absatz 28.3

Eine Vertragspartei, die vom Rahmenübereinkommen zurücktritt, gilt auch als von diesem Übereinkommen zurückgetreten.

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Artikel 29 - Schlussbemerkung

Artikel -29

Artikel 29

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Geschehen zu Paris am 12. Dezember 2015.

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