Absätze –13.1 – 13.6
Erläuterung
Die Berichte, die jedes Land regelmäßig vorlegen muss, sollen dazu dienen, die Fortschritte zu verfolgen. Es geht um die Maßnahmen zur , zur an den Temperaturanstieg und – bei Industriestaaten – zur Unterstützung der Entwicklungsländer (Absätze 7.7 – 7.10). Zu durch den (Artikel 8) werden keine Berichte gefordert. In Artikel 90 einer begleitenden der Vertragsstaaten der wird festgelegt, dass der Berichtsrhythmus bei zwei Jahren liegen soll.
Um die Berichte auszuwerten, kommen die Staaten alle fünf Jahre zu einer Bilanzkonferenz zusammen, die im Artikel 14 beschrieben wird. Das Verfahren erlaubt es einzelnen Ländern, zu erklären, warum sie weniger leistungsfähig waren als gedacht. Es soll zudem keinen Staat an den Pranger stellen oder gar bestrafen (das wird in Artikel 15 noch einmal bekräftigt).
Zum Vetragstext >
Absätze –13.7 – 13.10
Erläuterung
Die Bedeutung des Berichtswesens im Pariser Abkommen erkennt man auch daran, dass die Berichtspflichten mehrfach aufgeführt werden. Jeder Staat muss regelmäßig darüber Auskunft geben, wie weit er seine im Klimaschutz erfüllt (siehe auch Absatz 4.14), wie es sich an den Temperaturanstieg (siehe auch Absatz 7.10) und inwieweit es andere Länder finanziell oder anderweitig unterstützt (siehe auch Absätze 9.5 und 11.4). Weil für solche Berichte große Mengen an Daten erhoben und ausgewertet werden müssen, liegen die Pflichten für Industriestaaten deutlich höher als für Entwicklungsländer.
Zum Vetragstext >
Absätze –13.11 – 13.12
Erläuterung
Die regelmäßigen Berichte der Vertragsstaaten (aufgezählt in den Absätzen 13.7 – 13.10) werden von Sachverständigen technisch geprüft. Das Ziel ist, dass alle Staaten die Vorgaben zur Erstellung der Berichte einhalten. Es geht um die Maßnahmen zur , zur an den Temperaturanstieg und – bei Industriestaaten – zur Unterstützung der Entwicklungsländer
Weil die Transparenz auch umstritten war, wird hier (wie auch in Absatz 13.2) den Entwicklungsländern ein größerer Spielraum bei der Umsetzung des Abkommens eingeräumt. Es ist möglich, dass sich auch China und Indien zu dieser Ländergruppe zählen.
Sanktionen sind nach der Prüfung nicht vorgesehen (Absatz 13.3), doch die Staaten sind zu einem Dialog verpflichtet, die zwischen den Interessen der Staaten vermitteln soll (siehe auch Artikel 15).
Zum Vetragstext >
Absätze –14.1 – 14.3
Erläuterung
Alle fünf Jahre wollten die Zwischenbilanz ziehen. Die Tagung wird „weltweite Bestandsaufnahme“ (Englisch: global stocktake) genannt und soll erstmals 2023 stattfinden. Dort wollen die Vertragsstaaten die nationalen Berichte auswerten (Artikel 13) und über die Verstärkung der Maßnahmen sprechen, die sie in Artikel 3 vereinbart haben. Jeweils drei Jahre zuvor werden die Vertragsstaaten ihre aktualisiert haben (Absätze 4.2 – 4.3).
Der Dialog soll zwischen den Interessen der Länder vermitteln und alle Ziele des Pariser Abkommens umfassen – also die , die an den Temperaturanstieg (Artikel 2) und die Unterstützung der Entwicklungsländer (Artikel 9). Die Entscheidungen sollen stets die Lasten gerecht verteilen und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Insgesamt geht es weniger darum, die Leistungen einzelner Länder zu bewerten, als die Wirksamkeit des Abkommens zu erhöhen.
Zum Vetragstext >
Absätze –15.1 – 15.3
Erläuterung
Ein Ausschuss von Sachverständigen soll den helfen, die Ziele des Abkommens zu verwirklichen. Nach einer auf dem in Paris parallel verabschiedeten soll der Kontrollausschuss zwölf Mitglieder aus allen Weltregionen haben. Bei der Kontrolle der Einhaltung darf er sich nur auf die Vertragspflichten konzentrieren – das sind im Wesentlichen die regelmäßigen Berichte der Staaten (Absätze 4.2 – 4.3 und Absätze 13.7 – 13.10). Weil er die Durchführung erleichtern soll, könnte man argumentieren, dass er auch die der Staaten zum Klimaschutz bewerten darf. Der Dialog soll jedoch zwischen den Interessen der Staaten vermitteln und nicht in Strafen münden (eine ähnliche Bedingung ist auch in Absatz 13.3 festgelegt).
Zum Vetragstext >