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Nach der Ratifizierung ist ein Staat drei Jahre an das Abkommen gebunden, anschließend kann er es mit einer Frist von einem Jahr kündigen (Artikel 28). Das wird erstmals zum 4. November 2020 möglich sein (Artikel 21).

Wenn ein Staat die zugrundeliegende Rahmenkonvention kündigt, endet automatisch auch das Pariser Abkommen für ihn. Mit dem Austritt erlöschen die Mitspracherechte auf den jährlichen Klimagipfeln (Absätze 16.1 – 16.3) sowie die Pflicht, nationale Ziele für den Klimaschutz (Absätze 4.2 – 4.3) und Anpassungsmaßnahmen (Absätze 7.9 – 7.12) zu benennen und sich an ihnen messen zu lassen (Absätze 13.11 – 13.12). Für Industriestaaten erlischt zudem die Pflicht, die Entwicklungsländer finanziell zu unterstützen (Artikel 9).

Vor allem aber erklärt ein Staat mit der Kündigung, nicht weiter an einer gemeinsamen Reaktion auf den Klimawandel arbeiten zu wollen. Für den Fall, dass ein Staat seine Pflichten ignoriert, sieht das Abkommen keine Strafen vor.

Absätze –4.2 – 4.3

Erläuterung

Jeder Staat – und nicht nur die Industriestaaten wie beim Kyoto-Protokoll aus dem Jahr 1997 – muss prüfen und festlegen, wie stark er seine Emissionen drosseln kann. Die Selbstverpflichtungen sollen das Maximum der nationalen Leistungsfähigkeit darstellen. Das Abkommen macht die Verpflichtung aber nicht verbindlich; es fordert nur, dass sie kommuniziert und in nationales Recht überführt wird.

Schon nach dem Klimagipfel 2009 in Kopenhagen hatten viele Staaten erste Selbstverpflichtungen abgegeben. In einem Beschluss, der beim Klimagipfel in Paris parallel zum Abkommen verabschiedet wurde, verpflichten sich die Staaten bis 2020 die Selbstverpflichtungen zu überarbeiten. Sie dürfen sie aber unverändert neu einreichen, wenn sie schon zuvor den Zeitraum bis 2030 abgedeckt haben. Anschließend müssen sie alle fünf Jahre neu formuliert (Absätze 4.8 – 4.12) und bei dieser Gelegenheit angehoben werden.

Absätze –7.9 – 7.12

Erläuterung

Die Staaten werden aufgefordert, die nationalen Risiken durch den Klimawandel zu prüfen und Vorsorge zu betreiben. Ihre Prioritäten und Pläne sollen sie regelmäßig an das UN-Klimasekretariat melden – am besten gleichzeitig mit der Meldung der Selbstverpflichtungen zum Klimaschutz (nach den Absätzen 4.2 – 4.3). Die Staaten sollen auch angeben, wo sie Unterstützung benötigen. Die Staaten werden angeregt, die Anpassungspläne zu kontrollieren, doch das Pariser Abkommen schreibt darüber keine Rechenschaft vor.

Absätze –9.1 – 9.3

Erläuterung

Auch wenn hier in erster Linie die Industriestaaten angesprochen werden, sieht das Pariser Abkommen keine klaren Geber-Länder vor: Jedes Land soll nach seinen Möglichkeiten die schwächeren unterstützen.

Im Unterschied zur Klimarahmenkonvention von 1992 wird hier nicht gefordert, dass die Mittel „neu und zusätzlich sind“. So wurde bisher ausgedrückt, dass nicht einfach alte Hilfszusagen umetikettiert werden. Absatz 9.3 fordert jedoch, dass die neuen Zusagen über die alten hinausgehen.

Die Staaten dürfen auch private Mittel abschöpfen, um die Ziele des Vertrags zu erreichen.

Absätze –13.11 – 13.12

Erläuterung

Die regelmäßigen Berichte der Vertragsstaaten (aufgezählt in den Absätzen 13.7 – 13.10) werden von Sachverständigen technisch geprüft. Das Ziel ist, dass alle Staaten die Vorgaben zur Erstellung der Berichte einhalten. Es geht um die Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen, zur Anpassung an den Temperaturanstieg und – bei Industriestaaten – zur Unterstützung der Entwicklungsländer

Weil die Transparenz auch umstritten war, wird hier (wie auch in Absatz 13.2) den Entwicklungsländern ein größerer Spielraum bei der Umsetzung des Abkommens eingeräumt. Es ist möglich, dass sich auch China und Indien zu dieser Ländergruppe zählen.

Sanktionen sind nach der Prüfung nicht vorgesehen (Absatz 13.3), doch die Staaten sind zu einem Dialog verpflichtet, die zwischen den Interessen der Staaten vermitteln soll (siehe auch Artikel 15).

Absätze –16.1 – 16.3

Erläuterung

Alle UN-Mitgliedsstaaten (und einige weitere Länder) haben die Klimarahmenkonvention von 1992 anerkannt, aber nicht alle das Pariser Abkommen. Knapp 30 Staaten haben das neue Abkommen nicht oder noch nicht ratifiziert. Auf den jährlichen Klimagipfeln, die zur Weiterentwicklung beider Abkommen dienen, muss daher unterschieden werden: Wird über ein Thema der Rahmenkonvention oder eines des Pariser Abkommens verhandelt? Eine Stimme haben natürlich nur die jeweiligen Vertragsstaaten; die übrigen Staaten sind dann bloß Beobachter. Sollten die Beobachter Delegierte ins Präsidium der Tagung entsandt haben, müssen diese durch Vertreter der Vertragsstaaten ersetzt werden.

Analyse zu den bisherigen Klimagipfeln >

Absätze –21.1 – 21.4

Erläuterung

Das Pariser Abkommen konnte als international verbindlicher Vertrag in Kraft treten, nachdem es von mindestens 55 Staaten als geltendes Recht anerkannt worden war. Diese Hürde wurde am 21. September 2016 genommen. Zu diesen schnellen Staaten zählten die USA, die das Abkommen nicht als neues Abkommen mit neuen Verpflichtungen einstuften, sodass der Senat nicht zustimmen musste.

Die zweite Bedingung lautete, dass die Vertragsstaaten zusammen für mindestens 55 Prozent der weltweiten Emissionen von Treibhausgasen stehen müssen. Es zählten die Emissionsanteile im Dezember 2015. Diese zweite Hürde wurde am 5. Oktober 2016 genommen, als Deutschland, die Europäische Union und einige weitere Staaten ihre Ratifizierung an die Vereinten Nationen übermittelten (Artikel 26). Die Emissionen der EU-Mitgliedsstaaten wurden dabei nur ein Mal gezählt.

Das Pariser Abkommen trat für die Staaten, die es bis dahin ratifiziert oder anerkannt hatten, 30 Tage später, also am 4. November 2016, in Kraft. Für alle weiteren Staaten tritt es 30 Tage nach der Ratifizierung oder Anerkennung in Kraft.

Absätze –28.1 – 28.3

Erläuterung

Für die Kündigung genügt es, die entsprechende Urkunde dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übergeben. Dieselbe Regelung gilt auch für die Klimarahmenkonvention von 1992, bei der die Dreijahresfrist jedoch schon für alle Vertragsparteien abgelaufen ist. Wenn ein Staat die Rahmenkonvention kündigt, endet für ihn automatisch das Pariser Abkommen. Auf diesem Weg hat ein Staat die Möglichkeit, das Pariser Abkommen mit einer Frist von nur einem Jahr kündigen. Wenn ein Staat nur das Pariser Abkommen kündigt, aber Vertragspartei der Rahmenkonvention bleibt, hat er auf den Tagungen des Pariser Abkommens nur Beobachterstatus. Die Tagungen finden zugleich mit den Klimagipfeln der Rahmenkonvention statt, werden aber formell unterschiedlich behandelt (Artikel 16).

Analyse: Der Rückzug der USA >

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