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Grundsätzlich sind die Pflichten für alle Vertragsstaaten gleich – man teilt die gemeinsame Verantwortung zum Klimaschutz. Allerdings gibt es für Entwicklungsländer einige Erleichterungen – die Verantwortung wird „differenziert“ wahrgenommen (Präambel Satz 3).

So wird den Entwicklungsländern für die Trendumkehr der Emissionen mehr Zeit eingeräumt (Absatz 4.1) und sie werden zu Klimaschutzmaßnahmen „ermutigt“, während die Industriestaaten die „Führung übernehmen“ sollen (Absatz 4.4). Die Industriestaaten haben sich wiederum verpflichtet, die Entwicklungsländer bei der Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen (Artikel 7), ihnen Geld (Absatz 9.1) und Know-how (Absatz 10.5) zur Verfügung zu stellen, denn sie gelten als vom Temperaturanstieg besonders betroffen (Absatz 7.2).

Die Zusammenarbeit dient vor allem dem Zweck, die Fähigkeiten der Entwicklungsländer zu stärken (Artikel 11).

Präambel –Sätze 1 – 3

Erläuterung

Auf ihrer 17. Konferenz in Durban (Südafrika) haben die Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention 2011 einen Fahrplan beschlossen, der vier Jahre später zur Verabschiedung des Pariser Abkommens führte. Das Abkommen soll das Ziel der Rahmenkonvention, eine gefährliche Störung des Klimasystems durch den Menschen zu verhindern, nun konkretisieren. Es baut auf dem Grundgedanken von 1992 auf, demzufolge die Staaten zwar gemeinsam handeln, aber nicht alle im gleichen Maß: Einige tragen mehr Verantwortung für den Klimawandel und sind leistungsfähiger als andere.

Analyse: Der lange Weg zum Pariser Abkommen >

Absatz –4.1

Erläuterung

Hier wird der Entwicklungspfad für die Emissionen festgelegt: Zwischen 2050 und 2100 soll ein „Gleichgewicht“ zwischen Ausstoß und Abbau von Treibhausgasen erreicht werden. Die Fachbegriffe für Ausstoß und Abbau von Treibhausgasen lauten „Quellen“ und „Senken“. Der Begriff des Gleichgewichts ist erst kurz vor Abschluss der Verhandlungen in den Vertragstext aufgenommen worden. Noch kurz zuvor war eine Fülle von konkreten und vagen Formulierungen im Gespräch, wie der Vertragsentwurf vom 9. Dezember 2015 zeigt (die Alternativen werden darin durch eckige Klammern abgegrenzt), darunter der Begriff der Dekarbonisierung.

Während der Ausstoß als „anthropogen“ bezeichnet wird, also als vom Menschen verursacht, gilt das nicht für die Senken. Ob damit ausgeschlossen wird, Treibhausgase aktiv aus der Atmosphäre zu entfernen, ist noch ungeklärt. Die Debatte über solche Eingriffe in das Klimasystem, die als „Climate Engineering“ bezeichnet werden, wird aber voraussichtlich an Fahrt aufnehmen.

Analyse: Die Erde zusätzlich kühlen >

Absätze –4.4 – 4.6

Erläuterung

Das Pariser Abkommen unterscheidet drei Typen von Staaten: Von den Industriestaaten wird erwartet, dass sie ihren Treibhausgasausstoß deutlich verringern. Entwicklungsländer sollen an solchen Reduktionszielen arbeiten und dürfen dabei auf Unterstützung hoffen. Im Kyoto-Protokoll von 1997 zählten China, Indien, Südafrika und Brasilien nicht zu den Industriestaaten; ihr aktueller Status ist unklar. Inselstaaten und andere Länder in vergleichbar schwieriger Situation sollen prüfen, wie sie ihre wirtschaftliche Entwicklung vorantreiben können, ohne die Emissionen deutlich zu steigern.

Absätze –7.1 – 7.3

Erläuterung

In jeder Weltregion, in jedem Land und sogar in verschiedenen Teilen eines Landes können unterschiedliche Anpassungsmaßnahmen sinnvoll sein. In einigen Entwicklungsländern wird es zuerst darum gehen, die unmittelbaren Bedürfnisse zu befriedigen, also beispielsweise nach Naturkatastrophen Nahrung und Unterkunft zu gewährleisten. In anderen Regionen der Welt müssen hingegen für den Menschen wichtige Flüsse und Wälder geschützt werden, damit sie bei steigenden Temperaturen nicht verschwinden. Die Anpassungsmaßnahmen werden Teil einer Umstellung auf nachhaltiges Wirtschaften angesehen.

Absätze –7.5 – 7.8

Erläuterung

Bei den Anpassungsmaßnahmen sollen die Staaten darauf achten, dass die Bevölkerung beteiligt wird und Frauen sowie schutzbedürftige Minderheiten nicht vernachlässigt werden. Grundlage sollen Empfehlungen aus der Wissenschaft sein, aber auch das Wissen indigener Völker kann berücksichtigt werden. Im Bereich der Risiken und Vorsorge wird ein Forschungsdefizit festgestellt, das behoben werden soll. Die UN-Organisationen, die beispielsweise über Erfahrungen in der Entwicklungshilfe verfügen, werden aufgerufen, bei den weltweiten Anpassungsmaßnahmen zu helfen.

Absätze –9.1 – 9.3

Erläuterung

Auch wenn hier in erster Linie die Industriestaaten angesprochen werden, sieht das Pariser Abkommen keine klaren Geber-Länder vor: Jedes Land soll nach seinen Möglichkeiten die schwächeren unterstützen.

Im Unterschied zur Klimarahmenkonvention von 1992 wird hier nicht gefordert, dass die Mittel „neu und zusätzlich sind“. So wurde bisher ausgedrückt, dass nicht einfach alte Hilfszusagen umetikettiert werden. Absatz 9.3 fordert jedoch, dass die neuen Zusagen über die alten hinausgehen.

Die Staaten dürfen auch private Mittel abschöpfen, um die Ziele des Vertrags zu erreichen.

Absatz –10.5

Erläuterung

Der Technologie-Transfer könnte auch Geld kosten: etwa, um Lizenzen zu erwerben. Hier wird die Grundlage für Finanzierungsmöglichkeiten gelegt. Dadurch sollen die Entwicklungsländer nicht nur mit Endprodukten beliefert werden, sondern von den Industriestaaten auch in die frühen Phasen der Produktentwicklung einbezogen werden können.

Absatz –11.1

Erläuterung

Die schwächeren Staaten sollen dazu befähigt werden, möglichst eigenständig mit den Folgen des Temperaturanstiegs zurechtzukommen und Klimaschutz zu betreiben. Dazu sind vielfältige Maßnahmen nötig, die als Kapazitätsaufbau zusammengefasst werden. In einer begleitenden Entscheidung der Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention wird in Artikel 71 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die bis 2020 die Forschung zu diesem Thema vorantreiben soll. Dazu gehört vor allem, die Bedürfnisse der Staaten genau zu ermitteln.

Absatz –11.2

Erläuterung

Nicht die Industriestaaten, sondern die Entwicklungsländer legen fest, wo sie Hilfe benötigen. Die Zivilgesellschaft soll in die Diskussion über nötige Maßnahmen einbezogen werden. Sowohl Industriestaaten als auch Entwicklungsländer sollen über die Pläne und Erfolge der Maßnahmen regelmäßig berichten.

Absätze –11.3 – 11.5

Erläuterung

Die Industriestaaten werden aufgefordert, den Prozess des Kapazitätsaufbaus zu unterstützen und zu stärken. Im Unterschied zum Kapazitätsaufbau für die Berichtspflichten der Staaten, der in Artikel 13 geregelt ist, werden den Entwicklungsländern aber keine finanziellen Hilfen zugesagt.

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