Erläuterung
Die Berichte, die jedes Land regelmäßig vorlegen muss, sollen dazu dienen, die Fortschritte zu verfolgen. Es geht um die Maßnahmen zur , zur an den Temperaturanstieg und – bei Industriestaaten – zur Unterstützung der Entwicklungsländer (Absätze 7.7 – 7.10). Zu durch den (Artikel 8) werden keine Berichte gefordert. In Artikel 90 einer begleitenden der Vertragsstaaten der wird festgelegt, dass der Berichtsrhythmus bei zwei Jahren liegen soll.
Um die Berichte auszuwerten, kommen die Staaten alle fünf Jahre zu einer Bilanzkonferenz zusammen, die im Artikel 14 beschrieben wird. Das Verfahren erlaubt es einzelnen Ländern, zu erklären, warum sie weniger leistungsfähig waren als gedacht. Es soll zudem keinen Staat an den Pranger stellen oder gar bestrafen (das wird in Artikel 15 noch einmal bekräftigt).
Absatz 13.1
Hiermit wird zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens und zur Förderung einer wirksamen Umsetzung ein erweiterter Transparenzrahmen für Maßnahmen und Unterstützung geschaffen, der durch eine inhärente Flexibilität die unterschiedlichen Kapazitäten der berücksichtigt und auf gemeinsamen Erfahrungen aufbaut.
Absatz 13.2
Der Transparenzrahmen bietet denjenigen Vertragsparteien, die Entwicklungsländer und in Anbetracht ihrer Kapazitäten darauf angewiesen sind, Flexibilität bei der Durchführung dieses Artikels. Die in Absatz 13 genannten Modalitäten, Verfahren und Leitlinien tragen dieser Flexibilität Rechnung.
Absatz 13.3
Der Transparenzrahmen stützt sich auf die Transparenzregelungen aufgrund des und verstärkt sie, wobei die besonderen Gegebenheiten der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern berücksichtigt werden; er wird in einer vermittelnden, zurückhaltenden und nicht auf Strafen ausgerichteten Weise unter Achtung der nationalen Souveränität angewendet und vermeidet es, die Vertragsparteien unangemessenen zu belasten.
Absatz 13.4
Die Transparenzregelungen aufgrund des Rahmenübereinkommens einschließlich der nationalen Mitteilungen, der Zweijahresberichte und der aktualisierten Zweijahresberichte, der internationalen Bewertung und Überprüfung und der internationalen Konsultation und Analyse sind Bestandteil der Erfahrungen, auf die bei der Erarbeitung der Modalitäten, Verfahren und Leitlinien nach Absatz 13 zurückgegriffen wird.
Absatz 13.5
Zweck des Rahmens für die Transparenz der Maßnahmen ist es, als Beitrag zu der weltweiten Bestandsaufnahme nach Artikel 14 ein klares Verständnis zu vermitteln über die Maßnahmen zur Bewältigung der im Lichte des Zieles des Rahmenübereinkommens nach dessen Artikel 2, unter anderem durch Verdeutlichung und Verfolgung der Fortschritte beim Erreichen der jeweiligen der Vertragsparteien nach Artikel 4, und über die der Vertragsparteien nach Artikel 7, unter Einbeziehung der bewährten Verfahren, Prioritäten, Bedürfnisse und Lücken.
Absatz 13.6
Zweck des Rahmens für die Transparenz der Unterstützung ist es, als Beitrag zu der weltweiten Bestandsaufnahme nach Artikel 14 klare Angaben über die von den einzelnen Vertragsparteien jeweils gewährte beziehungsweise erhaltene Unterstützung im Rahmen der Maßnahmen zur Bewältigung der Klimaänderungen nach den Artikeln 4, 7, 9, 10 und 11 zu erlangen und, soweit möglich, einen vollständigen Überblick über die insgesamt gewährte finanzielle Unterstützung zu bieten.
Diesen Abschnitt muss man kennen?