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Strafen sieht das Pariser Abkommen ausdrücklich nicht vor (Absätze 13.3 und 15.2), es setzt vielmehr auf Transparenz und Dialog.

Wenn alle Staaten in vergleichbarer Weise regelmäßig über ihre Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen und zur Anpassung an steigende Temperaturen berichten (Absätze 13.7 – 13.10) und diese Berichte von Sachverständigen geprüft werden (Absätze 13.11 – 13.12 und Artikel 15), kann in Verhandlungen Druck auf Staaten ausgeübt werden, die hinter ihren Fähigkeiten zurückbleiben.

Dazu wurde ein Gremium von zwölf Sachverständigen einberufen, das die Umsetzung des Abkommens erleichtern soll und wohl auch Empfehlungen aussprechen darf. Alle fünf Jahre werden die Vertragsparteien zudem auf einer eigenen Bestandsaufnahme-Konferenz Bilanz ziehen und über mögliche Verbesserungen beraten (Artikel 14). Gegen ein Land, das sich um seinen Ruf nicht schert, kann das Abkommen aber nichts ausrichten.

Absätze –13.1 – 13.6

Erläuterung

Die Berichte, die jedes Land regelmäßig vorlegen muss, sollen dazu dienen, die Fortschritte zu verfolgen. Es geht um die Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen, zur Anpassung an den Temperaturanstieg und – bei Industriestaaten – zur Unterstützung der Entwicklungsländer (Absätze 7.7 – 7.10). Zu Verlusten und Schäden durch den Klimawandel (Artikel 8) werden keine Berichte gefordert. In Artikel 90 einer begleitenden Entscheidung der Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention wird festgelegt, dass der Berichtsrhythmus bei zwei Jahren liegen soll.

Um die Berichte auszuwerten, kommen die Staaten alle fünf Jahre zu einer Bilanzkonferenz zusammen, die im Artikel 14 beschrieben wird. Das Verfahren erlaubt es einzelnen Ländern, zu erklären, warum sie weniger leistungsfähig waren als gedacht. Es soll zudem keinen Staat an den Pranger stellen oder gar bestrafen (das wird in Artikel 15 noch einmal bekräftigt).

Absätze –13.7 – 13.10

Erläuterung

Die Bedeutung des Berichtswesens im Pariser Abkommen erkennt man auch daran, dass die Berichtspflichten mehrfach aufgeführt werden. Jeder Staat muss regelmäßig darüber Auskunft geben, wie weit er seine freiwillige Selbstverpflichtung im Klimaschutz erfüllt (siehe auch Absatz 4.14), wie es sich an den Temperaturanstieg anpasst (siehe auch Absatz 7.10) und inwieweit es andere Länder finanziell oder anderweitig unterstützt (siehe auch Absätze 9.5 und 11.4). Weil für solche Berichte große Mengen an Daten erhoben und ausgewertet werden müssen, liegen die Pflichten für Industriestaaten deutlich höher als für Entwicklungsländer.

Absätze –13.11 – 13.12

Erläuterung

Die regelmäßigen Berichte der Vertragsstaaten (aufgezählt in den Absätzen 13.7 – 13.10) werden von Sachverständigen technisch geprüft. Das Ziel ist, dass alle Staaten die Vorgaben zur Erstellung der Berichte einhalten. Es geht um die Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen, zur Anpassung an den Temperaturanstieg und – bei Industriestaaten – zur Unterstützung der Entwicklungsländer

Weil die Transparenz auch umstritten war, wird hier (wie auch in Absatz 13.2) den Entwicklungsländern ein größerer Spielraum bei der Umsetzung des Abkommens eingeräumt. Es ist möglich, dass sich auch China und Indien zu dieser Ländergruppe zählen.

Sanktionen sind nach der Prüfung nicht vorgesehen (Absatz 13.3), doch die Staaten sind zu einem Dialog verpflichtet, die zwischen den Interessen der Staaten vermitteln soll (siehe auch Artikel 15).

Absätze –14.1 – 14.3

Erläuterung

Alle fünf Jahre wollten die Vertragsstaaten Zwischenbilanz ziehen. Die Tagung wird „weltweite Bestandsaufnahme“ (Englisch: global stocktake) genannt und soll erstmals 2023 stattfinden. Dort wollen die Vertragsstaaten die nationalen Berichte auswerten (Artikel 13) und über die Verstärkung der Maßnahmen sprechen, die sie in Artikel 3 vereinbart haben. Jeweils drei Jahre zuvor werden die Vertragsstaaten ihre Selbstverpflichtungen zum Klimaschutz aktualisiert haben (Absätze 4.2 – 4.3).

Der Dialog soll zwischen den Interessen der Länder vermitteln und alle Ziele des Pariser Abkommens umfassen – also die Reduktion von Treibhausgasen, die Anpassung an den Temperaturanstieg (Artikel 2) und die Unterstützung der Entwicklungsländer (Artikel 9). Die Entscheidungen sollen stets die Lasten gerecht verteilen und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Insgesamt geht es weniger darum, die Leistungen einzelner Länder zu bewerten, als die Wirksamkeit des Abkommens zu erhöhen.

Absätze –15.1 – 15.3

Erläuterung

Ein Ausschuss von Sachverständigen soll den Vertragsparteien helfen, die Ziele des Abkommens zu verwirklichen. Nach einer auf dem Klimagipfel in Paris parallel verabschiedeten Entscheidung soll der Kontrollausschuss zwölf Mitglieder aus allen Weltregionen haben. Bei der Kontrolle der Einhaltung darf er sich nur auf die Vertragspflichten konzentrieren – das sind im Wesentlichen die regelmäßigen Berichte der Staaten (Absätze 4.2 – 4.3 und Absätze 13.7 – 13.10). Weil er die Durchführung erleichtern soll, könnte man argumentieren, dass er auch die Selbstverpflichtungen der Staaten zum Klimaschutz bewerten darf. Der Dialog soll jedoch zwischen den Interessen der Staaten vermitteln und nicht in Strafen münden (eine ähnliche Bedingung ist auch in Absatz 13.3 festgelegt).

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